9.1 Vor Beginn der Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Treppen bei Bauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.
Gefahren können ausgehen z.B. von
- elektrischen Anlagen,
- Rohrleitungen,
- Schächten,
- Kanälen,
- Anlagen mit Explosionsgefahr,
- maschinellen Anlagen und Einrichtungen,
- Kran- und Förderanlagen,
- Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter und dergleichen.
9.2 Die Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Bauteile dürfen nicht eingebaut werden.
9.3 Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Treppen bei Bauarbeiten müssen so durchgeführt werden, daß die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich ist.
9.4 Verankerungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Aufbau einzubauen.
9.5 Müssen Verankerungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muß vorher für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden.
9.6 Bauteile von Treppen dürfen nicht abgeworfen werden.