Vorbemerkung

In § 10 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) wird gefordert, daß Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein müssen. Diese Regeln enthalten Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Sie enthalten weiterhin Regelungen zum Erstellen des Nachweises der Brauchbarkeit.