2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind
1. | Bewegliche Straßenbaumaschinen Maschinen, die zur Vorbereitung, Fertigstellung und zur Unterhaltung von Straßen bestimmt sind. |
Bewegliche Straßenbaumaschinen sind z. B.:
Maschinen zum Verdichten
Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken
Maschinen zum Verdichten
- Explosionsstampfer,
- Straßenwalzen,
- Statische Walzen,
- Vibrationswalzen,
- Gummiradwalzen,
- Vibrationsplatten,
- Vibrations- und Schnellschlagstampfer.
Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken
- Betonverteiler,
- Bodenstabilisierungsmaschinen,
- Fugenschneider,
- Fugenvergussmaschinen,
- Gussasphalt-Mischgeräte,
- Kantenstampf- und -schneidmaschinen,
- Nivellierglätter,
- Pflasterverlegemaschinen,
- Spritzmaschinen,
- Straßenfertiger.
- Asphaltdecken-Reformer,
- Repaver,
- Remixer,
- Aufrauhmaschinen für Fahrbahndecken,
- Fahrbahndeckenzertrümmerer,
- Fugen- und Rissefräsen,
- Straßenfräsen,
- Straßenmarkierungsmaschinen,
- Vorwärmgeräte für Straßenbeläge.
2. | Gefahrbereich die Umgebung der Straßenbaumaschinen, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen |
- der Maschine,
- der Arbeitseinrichtungen
- der Knicklenkung
oder
erreicht und gefährdet werden können.
3. | Bestimmungsgemäß vorgesehener Maschinenführerplatz |
- der Fahrersitz oder einer von zwei Fahrersitzen,
- der Fahrerstehplatz
- bei mitgängergeführten Straßenbaumaschinen der vom Hersteller vorgesehene Maschinenführerplatz.
oder