2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind

1. Bewegliche Straßenbaumaschinen Maschinen, die zur Vorbereitung, Fertigstellung und zur Unterhaltung von Straßen bestimmt sind.
Bewegliche Straßenbaumaschinen sind z. B.:

Maschinen zum Verdichten

Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken Maschinen für die Straßenunterhaltung


2. Gefahrbereich die Umgebung der Straßenbaumaschinen, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen


erreicht und gefährdet werden können.


3. Bestimmungsgemäß vorgesehener Maschinenführerplatz