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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-003: Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen
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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind

1. Bewegliche Straßenbaumaschinen Maschinen, die zur Vorbereitung, Fertigstellung und zur Unterhaltung von Straßen bestimmt sind.
Bewegliche Straßenbaumaschinen sind z. B.:

Maschinen zum Verdichten
  • Explosionsstampfer,
  • Straßenwalzen,
    • Statische Walzen,
    • Vibrationswalzen,
    • Gummiradwalzen,
  • Vibrationsplatten,
  • Vibrations- und Schnellschlagstampfer.


Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken
  • Betonverteiler,
  • Bodenstabilisierungsmaschinen,
  • Fugenschneider,
  • Fugenvergussmaschinen,
  • Gussasphalt-Mischgeräte,
  • Kantenstampf- und -schneidmaschinen,
  • Nivellierglätter,
  • Pflasterverlegemaschinen,
  • Spritzmaschinen,
  • Straßenfertiger.

Maschinen für die Straßenunterhaltung
  • Asphaltdecken-Reformer,
    • Repaver,
    • Remixer,
  • Aufrauhmaschinen für Fahrbahndecken,
  • Fahrbahndeckenzertrümmerer,
  • Fugen- und Rissefräsen,
  • Straßenfräsen,
  • Straßenmarkierungsmaschinen,
  • Vorwärmgeräte für Straßenbeläge.


2. Gefahrbereich die Umgebung der Straßenbaumaschinen, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen
  • der Maschine,
  • der Arbeitseinrichtungen

  • oder

  • der Knicklenkung


erreicht und gefährdet werden können.


3. Bestimmungsgemäß vorgesehener Maschinenführerplatz
  • der Fahrersitz oder einer von zwei Fahrersitzen,
  • der Fahrerstehplatz

  • oder

  • bei mitgängergeführten Straßenbaumaschinen der vom Hersteller vorgesehene Maschinenführerplatz.