4 Arbeiten mit beweglichen Straßenbaumaschinen

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

4.1.1.1 Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten festzulegen.

4.1.1.2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen arbeitsplatzbezogen informiert, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen vor der Beschäftigung und danach bei Bedarf in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

4.1.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitseinsätze im Gefahrbereich von Straßenbaumaschinen vermieden werden.

4.1.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die unvermeidlich im Gefahrbereich von Straßenbaumaschinen eingesetzt werden müssen, durch geeignete Maßnahmen geschützt sind.

Geeignete Maßnahmen sind z. B.
  • Unterweisung über das erforderliche Verhalten,
  • Einsatz von Sicherungsposten.


4.1.2 Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen

4.1.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an der Baustelle die Betriebsanleitung des Herstellers für die eingesetzte Straßenbaumaschine vorhanden ist.

Die Betriebsanleitungen der Hersteller müssen die in der Maschinenverordnung geforderten Angaben und Hinweise enthalten. Sie sind angemessene Informationen im Sinne von § 9 Betriebssicherheitsverordnung.

4.1.2.2 Für Arbeiten mit Straßenbaumaschinen, deren erstmalige Bereitstellung vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Maschinenverordnung liegt, hat der Unternehmer angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.

4.1.2.3 Straßenbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Betriebsanweisung des Unternehmers betrieben werden.


4.1.3 Anforderungen an den Maschinenführer

4.1.3.1 Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen und Warten von Straßenbaumaschinen nur Versicherte beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Führen und Warten der Straßenbaumaschinen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,
  3. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Er hat dies schriftlich zu dokumentieren.

4.1.3.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.3.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit dies

  1. zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


4.1.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.1.4.1 Verkehrssicherung

Wird beim Einsatz von Straßenbaumaschinen öffentlicher Verkehrsbereich in Anspruch genommen, hat der Unternehmer im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen.

Die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen richten sich nach
  • der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • der Verwaltungsvorschrift zur StVO,
  • den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

    und

  • den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA97).


Siehe auch § 15 der UVV "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C 22).br />
Sind Straßenbaumaschinen neben dem öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, sollen gemäß Abschnitt 10.0 Abs. 3 der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) mindestens folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:
  • 0,30 m zu innerörtlichen Straßen,
  • 0,50 m zu Straßen außerorts,
  • 0,15 m zu Rad- und Gehwegen.



4.1.4.2 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

4.1.4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Straßenbaumaschinen in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahrleitungen zwischen diesen und den Straßenbaumaschinen, ihren Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräten ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten wird, um einen Stromübertritt zu vermeiden.

Nennspannung
(Volt)
Schutzabstand
(Meter)

                      bis 1000 V
über     1 kV bis 110 kV
über 110 kV bis 220 kV
über 220 kV bis 380 kV

oder bei unbekannter Nennspannung

1,0 m
3,0 m
4,0 m


5,0 m

Tabelle: Sicherheitsabstände gegen Stromübertritt


4.1.4.2.2 Kann abweichend von Abschnitt 4.1.4.2.1 ein ausreichender Abstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z. B, sein:
  • Abschalten des Stromes,
  • Verkabelung.


4.1.5 Inbetriebnahme

4.1.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenbaumaschinen nur vom bestimmungsgemäß vorgesehenen Maschinenführerplatz aus gestartet und betrieben werden.

4.1.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenbaumaschinen mit den vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen betrieben werden.

Die Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sind z. B. in den Betriebsanleitungen der Hersteller aufgeführt oder beschrieben.


4.1.5.3 Der Maschinenführer darf Straßenbaumaschinen erst dann starten, wenn sichergestellt ist, dass sie sich oder Maschinenteile nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.


4.1.6 Verhalten während des Betriebes

4.1.6.1 Der Maschinenführer hat Fahrerplatz und Auftrittflächen in trittsicherem Zustand zu erhalten.

Zu den Auftrittflächen gehören z. B. Aufstiege, Plattformen, Pedalflächen.


4.1.6.2 Der Maschinenführer hat beim Auf- und Absteigen die vorgesehenen Aufstiege und Haltegriffe zu benutzen. Das Abspringen von der Straßenbaumaschine ist verboten.

4.1.6.3 Der Maschinenführer darf beim Betrieb von Straßenbaumaschinen den Maschinenführerplatz nicht verlassen.

4.1.6.4 Der Maschinenführer darf die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen und von Stellteilen der Befehlseinrichtungen (auch als Bedienelemente bezeichnet) nicht unzulässig beeinflussen oder aufheben.

4.1.6.5 Der Maschinenführer darf Personen nur auf Plätzen mitfahren lassen, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

4.1.6.6 Der Maschinenführer darf bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor fahren; beim Befahren von Gefällstrecken hat er den dem Gefälle entsprechenden Fahrgang einzulegen; die Gangschaltung darf bei Straßenbaumaschinen ohne lastschaltbarem Getriebe während der Fahrt im Gefälle nicht betätigt werden.

4.1.6.7 Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Umsturz-, Überroll- oder Absturzgefahren sind zu vermeiden.

Umsturz-, Überroll- und Absturzgefahren bestehen unter anderem an Bruch, Gruben-, Halden-, Böschungs- und Grabenkanten sowie an Absätzen.

4.1.6.8 Der Maschinenführer hat für ausreichende Sichtverhältnisse auf den Fahr- und Arbeitsbereich der Straßenbaumaschine zu sorgen.


Ausreichende Sichtverhältnisse sind z. B. zu erreichen durch
  • richtiges Einstellen der Spiegel und Fernsehüberwachungsanlagen

    und

  • Reinigen der Spiegel, Arbeitsscheinwerfer und Fernsehüberwachungsanlagen

4.1.6.9 Sind die Sichtverhältnisse des Maschinenführers auf den Fahr- oder Arbeitsbereich einsatzbedingt eingeschränkt, hat der Aufsichtführende einen Sicherungsposten einzusetzen.

4.1.6.10 Als Sicherungsposten dürfen nur zuverlässige Personen bestellt werden. Sie sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten. Sicherungsposten müssen geeignete Erkennungszeichen tragen; sie haben sich außerhalb des Gefahrbereiches im Blickfeld des Maschinenführers aufzuhalten. Zur Verständigung zwischen Maschinenführer und Sicherungsposten sind die vorgeschriebenen Handzeichen zu verwenden. Sicherungsposten dürfen während der Durchführung von Sicherungsaufgaben nicht mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt werden.

Geeignete Erkennungszeichen siehe Abs. 5.7, vorgeschriebene Handzeichen siehe Anlage 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)


4.1.6.11 Auf einen Sicherungsposten nach Abschnitt 4.1.6.9 kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Geeignete Einrichtungen können z. B. Fernsehüberwachungsanlagen, Absperrungen oder Abgrenzungen sein.


4.1.6.12 Der Maschinenführer hat Straßenbaumaschinen, bei denen im Stillstand der Motor laufen muss, gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

4.1.6.13 Vor dem Betanken von Straßenbaumaschinen sind die Motoren stillzusetzen. Kraftstoff ist so nachzufüllen, dass Brandgefahren und Umweltbelastungen durch überfließenden Kraftstoff vermieden werden. Beim Betanken ist Rauchen und offenes Feuer verboten.


4.1.7 Einsatz unter besonderen Bedingungen

4.1.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Straßenbaumaschinen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen, Tunnels, Stollen oder tiefen Gräben die Atemluft so beschaffen ist, dass für die Versicherten keine Gesundheitsgefahren entstehen.

Dies wird z. B. erreicht, wenn

  • der Sauerstoffgehalt mehr als 19 Vol.-% beträgt,
  • die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen nicht überschritten wird.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.


4.1.7.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten auf Böschungen, an denen die Gefahr des Umstürzens oder Abrutschens der Straßenbaumaschine besteht, besondere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Eine besondere Sicherungsmaßnahme kann z. B. eine windengeführte Seilsicherung sein.


4.1.7.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen und auf Deponien mit Straßenbaumaschinen nur durchgeführt werden, wenn diese so ausgerüstet sind und so betrieben werden, dass die Maschinenführer keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.

Einsätze von Straßenbaumaschinen in kontaminierten Bereichen können z. B. Verdichtungsarbeiten auf Deponien sein.

Siehe hierzu


4.1.8 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen

4.1.8.1 Straßenbaumaschinen sind stets so abzustellen, dass hierdurch Versicherte nicht gefährdet werden; erforderlichenfalls sind Straßenbaumaschinen durch augenfällige Maßnahmen abzusichern.

Augenfällige Maßnahmen sind z. B. Absicherungen durch ausreichende Beleuchtung, Absperrung, Warndreiecke oder Warnleuchten.


4.1.8.2 muss der Maschinenführer Straßenbaumaschinen im Bereich des öffentlichen Verkehrs abstellen, hat er diese entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften abzusichern.

4.1.8.3 Der Maschinenführer hat vor Verlassen des Maschinenführerplatzes dafür zu sorgen, dass gefahrbringende Bewegungen der Straßenbaumaschine und ihrer Arbeitseinrichtungen verhindert werden.

4.1.8.4 Entfernt sich der Maschinenführer von der Straßenbaumaschine, hat er zusätzlich zu Abschnitt 4.1.8.3 die Antriebe stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Er hat die Straßenbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen und in geneigtem Gelände zusätzlich gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern.

Unbefugtes Ingangsetzen wird z. B. verhindert durch

  • Abziehen des Zündschlüssels,
  • Abschließen der Maschinenführerkabine.

4.1.9 Verladen und Transportieren

4.1.9.1 Zum Verladen und Transportieren von Straßenbaumaschinen mit Hebezeugen sind geeignete Anschlagmittel an den dafür vorgesehenen Anschlagstellen zu befestigen. Werden knickgelenkte Straßenbaumaschinen mit Hebezeugen transportiert, ist vorher das Knickgelenk formschlüssig gegen Bewegungen zu sichern.

4.1.9.2 Zum Verladen von Straßenbaumaschinen dürfen nur tragfähige und standsichere Verladerampen benutzt werden. Die Breite und Neigung der Rampen müssen den Spurweiten und Steigungsfähigkeiten der Straßenbaumaschinen entsprechen.

4.1.9.3 Beim Fahren auf Rampen hat der Maschinenführer das Rangieren zu unterlassen und sicherzustellen, dass Personen durch Abkippen oder Abrutschen der Straßenbaumaschine sowie durch Hoch- und Herabschlagen von Geräteteilen nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung durch Hoch- oder Herabschlagen von Geräteteilen ist z. B. bei mitgängergeführten Walzen mit Deichsel gegeben.


4.1.9.4 Auf Transportfahrzeugen sind Straßenbaumaschinen und ihre Anbauteile gegen Abrollen, Verrutschen und Umkippen zu sichern.

4.1.9.5 Das Abschleppen bzw. Bergen von Straßenbaumaschinen ist nur mit ausreichend bemessenen Abschleppstangen oder -seilen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zulässig. Das Abschleppen bzw. Bergen mit Seilen ist nur zulässig, wenn die Bremsen der abzuschleppenden Straßenbaumaschinen funktionsfähig sind.


4.1.10 Wartung

4.1.10.1 Arbeiten für die Wartung von Straßenbaumaschinen sind nach den Anweisungen des Unternehmers durchzuführen.

Zu den Arbeiten für die Wartung gehört auch die Erneuerung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sowie wichtiger Piktogramme, wenn sie nicht mehr vorhanden oder unkenntlich geworden sind.


4.1.10.2 Arbeiten für die Wartung von Straßenbaumaschinen dürfen nur bei stillstehenden Antrieben durchgeführt werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Arbeiten von Fachpersonal durchgeführt und Sicherungen gegen gefahrbringende Bewegungen verwendet werden.

4.1.10.3 Beim Abklemmen von Batterien ist zuerst der Minuspol- und danach der Pluspolanschluss zu entfernen. Das Anklemmen von Batterien ist in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Die Pluspolabdeckung ist nach jedem Batterieanschluss wieder anzubringen.

4.1.10.4 Können bei Arbeiten an knickgelenkten Straßenbaumaschinen Versicherte durch Bewegen des Knickgelenkes gefährdet werden, ist dieses formschlüssig gegen Bewegungen zu sichern.

4.1.10.5 Nach Wartungsarbeiten müssen alle Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.


4.1.11 Persönliche Schutzausrüstungen

4.1.11.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten mit Straßenbaumaschinen den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau; wärmeisolierendem Unterbau),
  2. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  3. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen, wie
  Warnkleidung nach DIN EN 471 mit folgenden Anforderungsmerkmalen:

  • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1,
  • Farbe: Gemäß RSA 95 ausschließlich fluoreszierendes Orange-Rot gemäß Tabelle 2, gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV) ist auch fluoreszierendes Gelb zulässig.
  • Mindestrückstrahlwerte der Klasse 2 gemäß Tabelle 5.
  Siehe auch

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV),

    und

  • "Regeln für den Einsatz von ...

    ... Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),
    ... Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191),
    ... Kopfschutz" (BGR/GUV-R 193),
    ... Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194),
    ... Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).

4.1.11.2 Benutzung

4.1.11.2.1 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

4.1.11.2.2 Versicherte, die außerhalb von Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung, z. B. Absperrschranken oder Bauzäune, von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung tragen.

4.1.11.2.3 Warnkleidung, deren Warnwirkung, z. B. durch Verschmutzung, Verschleiß oder Alterung, nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.


4.1.12 Erste Hilfe

4.1.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen

    und
  2. Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.


Siehe Dritter Abschnitt "Erste Hilfe" der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1), "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" (BGR/GUV-R 139).


4.1.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Straßenbaumaschinen mit Fahrerkabinen einsatzbereite Verbandkästen mitgeführt werden.

Der Inhalt der Verbandkästen ist in DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C" (kleiner Verbandkasten) beschrieben.


4.1.13 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z. B. Lärm, Vibration, Staub.

Siehe auch Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV/GUV-V A 4).


4.2 Besondere Bestimmungen für Straßenwalzen mit Fahrerplatz

4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Straßenwalzen mit dem Warnzeichen W 024 "Warnung vor Kippgefahr beim Walzen" gemäß Anlage 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3)" gekennzeichnet sind.

4.2.2 Der Unternehmer sollte Straßenwalzen mit Überrollschutz-Konstruktion bereitstellen.

Bei Straßenwalzen mit Fahrerplatz bestehen grundsätzlich Gefährdungen aufgrund von Kippen und Überrollen. Die Unfallfolgen für den Maschinenführer können durch eine Überrollschutz-Konstruktion (ROPS) – verbunden mit angelegtem Haltegurt am Fahrersitz – vermindert werden.


4.2.3 Werden Straßenwalzen ohne Überrollschutz-Konstruktion eingesetzt, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kippen und Überrollen vermieden werden.

4.2.4 Der Unternehmer hat den Maschinenführer über die getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu deren Einhaltung zu verpflichten.

4.2.5 Der Maschinenführer darf Straßenwalzen mit Überrollschutz-Konstruktion nur betreiben, wenn der Haltegurt am Fahrersitz angelegt ist.



4.3 Besondere Bestimmungen für mitgängergeführte Walzen

4.3.1 Der Maschinenführer hat bei Walzen mit Deichsel die Geschwindigkeit bei Fahrten über Unebenheiten, Rampen und Absätze so zu mindern und die Deichsel so zu führen, dass Verletzungen durch Ausschlagen der Deichsel vermieden werden.

4.3.2 Der Maschinenführer hat bei Walzen mit mechanischem Fahrantrieb für die Rückwärtsfahrt die langsamste Fahrstufe zu wählen.

4.3.3 Der Maschinenführer hat Walzen mit Deichsel bei Rückwärtsfahrt seitlich zu führen.



4.4 Besondere Bestimmungen für Anhängewalzen

4.4.1 Anhängewalzen dürfen nur an Zugmaschinen mit geeigneten Anhängevorrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Auskuppeln verhindern, angekuppelt werden.

4.4.2 Zum Ankuppeln der Anhängewalze an die Zugmaschine muss der Versicherte seitlich neben der Deichsel stehen.

4.4.3 Die Motoren von Anhängewalzen mit Vibration dürfen erst nach dem Ankuppeln gestartet werden.



4.5 Besondere Bestimmungen für Vibrationsplatten, Vibrations- und Schnellschlagstampfer

4.5.1 Der Maschinenführer darf während des Betriebes den bestimmungsgemäß vorgesehenen Maschinenführerplatz nicht verlassen.

4.5.2 Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so zu führen, dass Quetschungen des Maschinenführers zwischen Maschine und festen Gegenständen vermieden werden.

4.5.3 Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.



4.6 Besondere Bestimmungen für Explosionsstampfer

4.6.1 Explosionsstampfer sind so zu führen, dass Verletzungen infolge der springenden Bewegungen vermieden werden.

Verletzungen können z. B. sein:

  • Quetschverletzungen der Hände,
  • Stoßverletzungen des Kopfes.
Für Verletzungen können feste Teile der Umgebung mit ursächlich sein, z. B. Streben des Grabenverbaues, hervorstehende Bauteile.


4.6.2 Explosionsstampfer sollen nur auf Böden oder Baustoffen eingesetzt werden, bei denen ein unkontrolliertes Schrägspringen nicht zu erwarten ist.

Ein unkontrolliertes Schrägspringen ist z. B. bei festen, stückigen Böden und bei Böden mit Einlagerungen großer Steine zu erwarten.


4.6.3 Der Maschinenführer hat bei Arbeitsunterbrechungen dafür zu sorgen, dass keine ungewollte Zündungen erfolgen.

4.6.4 Explosionsstampfer sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen können.



4.7 Besondere Bestimmungen für Bodenstabilisierungsmaschinen

4.7.1 Der Unternehmer sollte Bodenstabilisierungsmaschinen mit Kabinen bereitstellen, durch die der Maschinenführer gegen Staubeinwirkung geschützt ist.

4.7.2 Der Maschinenführer hat die Feinstaubfilter von Filteranlagen rechtzeitig zu wechseln. Nachweise über das Wechseln sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Die Notwendigkeit für das Wechseln der Filter richtet sich nach dem Verschmutzungsgrad, der zu einem Druckabfall führt. Der zulässige Druckabfall ist dem Maschinenführer in einer Betriebsanweisung bekannt zu geben.


4.7.3 Der Maschinenführer hat die Fahrerkabine geschlossen zu halten.

4.7.4 Der Maschinenführer hat zur Vermeidung von eventuellen Sichtbehinderungen Staub an Scheiben in Fenstern und Türen und an Spiegeln zu entfernen.

4.7.5 Der Maschinenführer hat die Verbindungen der Leitungen zum Umfüllen der Stabilisierungsstoffe auf ihre Dichtheit und Verriegelung zu prüfen.



4.8 Besondere Bestimmungen für Fugenschneider

4.8.1 Die Ausbreitung der beim Schneidbetrieb entstehenden gesundheitsschädlichen Feinstäube ist zu vermeiden.

Dafür geeignete Maßnahmen sind z. B. Nassschnitt mit ausreichender Wasserzufuhr, Staubabsaugung oder ähnliches.


4.8.2 Der Maschinenführer darf nur geeignete und unbeschädigte Schneidscheiben verwenden.

4.8.3 Der Maschinenführer hat vor Inbetriebnahme des Fugenschneiders

zu prüfen.


4.8.4 Beim Betrieb ist ein Verkanten der Schneidscheibe zu vermeiden.

4.8.5 Bei mitgängergeführten Fugenschneidern mit kraftbetriebenem Vorschub, die eine Einrichtung zum Trennen des Antriebs der Schneidwelle vom Motor besitzen, muss der Maschinenführer beim Verfahren den Antrieb der Schneidwelle vom Motor trennen.



4.9 Besondere Bestimmungen für Gussasphalt-Mischgeräte und Fugenvergussmaschinen

4.9.1 Beim Einlassen von festem Schmelzgut und Zuschlägen in heiße Massen muss ein Verspritzen und Überlaufen vermieden werden.

4.9.2 Behälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass die verflüssigte heiße Masse die zulässige Füllmenge des Behälters nicht überschreitet.

4.9.3 Vor Inbetriebnahme muss eventuell vorhandenes Wasser aus den Behältern entfernt werden.

4.9.4 Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.



4.10 Besondere Bestimmungen für Spritzmaschinen

4.10.1 Brennbare Bindemittel dürfen in der Nähe von Zündquellen nicht eingefüllt werden.

Brennbare Bindemittel sind z. B. Haftverbesserer auf Lösemittelbasis. Zündquellen sind z. B. offene Flammen, laufende Motoren und heiße Auspuffanlagen.


4.10.2 Die Füllstandskontrolle von Bindemittelbehältern darf nicht mit offener Flamme erfolgen.

4.10.3 Der Maschinenführer hat Rohre, Schlauchleitungen und Pumpen nach Beendigung des Spritzbetriebes zu entleeren und mit geeigneten Mitteln zu reinigen.

4.10.4 Spritzschläuche und -rohre müssen mit geöffneten Absperreinrichtungen aufgehängt oder abgelegt werden.

4.10.5 Der Maschinenführer hat verschmutzte Steilteile von Befehlseinrichtungen (auch als Bedienteile bezeichnet), Kennzeichnungen und Kontrollanzeigen umgehend zu reinigen.

4.10.6 Behälter dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbefüllung gefüllt werden.

Die Höchstbefüllung beträgt in der Regel 90 % des Fassungsvermögens.


4.10.7 In flüssige, heiße Massen dürfen weder Wasser noch nasse Bindemittel eingebracht werden.



4.11 Besondere Bestimmungen für Straßenfräsen

4.11.1 Vor dem Umsetzen, Verladen und Transportieren hat der Maschinenführer den Antrieb der Fräseinrichtung vom Motor zu trennen.

4.11.2 Beim Ansetzen der Fräseinrichtungen auf der Straßenoberfläche hat der Maschinenführer die Andruckkräfte so zu steuern, dass sich die Straßenfräse nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.

Rückwärts gerichtete Bewegungen von Straßenfräsen beim Ansetzen der Fräseinrichtungen können unter anderem vermieden werden durch
  • langsames Einlassen der Fräseinrichtung

    und

  • Ausschluss einer gleichzeitigen Rückwärtsfahrbewegung.


4.12 Zusätzliche Bestimmungen für Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen

4.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer im sicheren Umgang und in der Instandhaltung der Flüssiggasanlage sowie über die dabei möglichen Gefahren unterwiesen ist. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden.

4.12.2 Die Hauptgaszufuhr darf bei manueller Betätigung erst geöffnet werden, nachdem alle Zündflammen brennen, damit der Austritt unverbrannten Gases aus der Verbrauchseinrichtung vermieden wird.

4.12.3 Nach dem Zünden hat sich der Maschinenführer davon zu überzeugen, dass alle Strahler und Brenner in Betrieb sind. Er hat während des Betriebes die Heizeinrichtung auf einwandfreies Funktionieren zu überwachen.

4.12.4 Undichtheiten dürfen erst beseitigt werden, nachdem die Gaszufuhr abgesperrt ist und alle Zündquellen erloschen sind.

4.12.5 Vor Betriebsschluss hat der Maschinenführer die Absperrventile von Tanks, Flaschen und Fässern zu schließen. Die Leitungen sind durch Heizbetrieb zu entleeren.

4.12.6 Straßenbaumaschinen mit Tanks, Flaschen und Fässern sind bei Betriebsschluss und Arbeitsunterbrechungen so abzustellen, dass sich im Umkreis von mindestens 5 m keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte und Kanaleinläufe befinden.

4.12.7 Vor dem Befüllen und vor dem Entleeren von Flüssiggastanks auf Straßenbaumaschinen hat der Maschinenführer


4.12.8 Vor dem Aufheben des Schutzbereiches sind Füll- und Peileinrichtungen mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen.

4.12.9 Vor dem Auswechseln von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer die Straßenbaumaschine gegen Abrollen zu sichern sowie den Motor und die Heizeinrichtung abzustellen.

4.12.10 Es dürfen nur Flaschen und Fässer mit Sicherheitsventilen verwendet werden.

4.12.11 Die Absperrventile der Flaschen und Fässer sind vor dem Lösen der anschlussleitungen dicht zu schließen.

4.12.12 Während des Auswechselns von Flaschen und Fässern sind das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten.

4.12.13 Nach dem Anschließen von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer alle Anschlüsse mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen. Undichtheiten sind umgehend zu beseitigen.

4.12.14 Nach dem Auswechseln von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer diese ordnungsgemäß zu befestigen und gegen Verdrehen zu sichern. Kippeinrichtungen sind in der Entnahmestellung für das Flüssiggas festzulegen.

4.12.15 Auf Straßenbaumaschinen dürfen Reserveflaschen oder -fässer nicht mitgeführt werden.

4.12.16 An Straßenbaumaschinen mit Flüssiggas-Heizeinrichtungen hat der Maschinenführer zum Arbeitsschluss sowie beim Erlöschen der Brenner oder Strahler und bei Bränden die Flaschenventile unverzüglich zu schließen.

4.12.17 Instandsetzungsarbeiten an der Flüssiggasanlage von Straßenbaumaschinen dürfen nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen beurteilen kann.

4.12.18 Nach Instandsetzungsarbeiten hat der Sachkundige alle Anlagenteile mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen.

4.12.19 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter nach Instandsetzungsarbeiten vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckgasbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Druckgasbehälter prüfen und gutachtlich beurteilen können.


4.13 Zusätzliche Bestimmungen für Straßenbaumaschinen mit Fernsteuerung

4.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer in der Wirkungsweise der Fernsteuerung unterwiesen wird. Er hat den Maschinenführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Übereinstimmung zwischen der Betätigungsrichtung der Stellteile und der Fahrtrichtung der Straßenbaumaschine vom Standort des Maschinenführers abhängig ist.

4.13.2 Bei Arbeiten mit ferngesteuerten Straßenbaumaschinen hat sich der Maschinenführer außerhalb des Gefahrbereiches aufzuhalten.

4.13.3 Der Maschinenführer hat ständigen Blickkontakt mit der Straßenbaumaschine zu halten.