5 Prüfung
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
5.1 Prüfung durch den Maschinenführer
5.1.1 Vor Beginn jeder Arbeitsschicht hat der Maschinenführer die Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Schutzeinrichtungen zu prüfen.
5.1.2 Während des Betriebes sind Straßenbaumaschinen vom Maschinenführer auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
5.1.3 Werden Mängel an den Sicherheitseinrichtungen oder andere Mängel, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, festgestellt, ist der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.
5.1.4 Bei Mängeln, die Personen gefährden, ist der Betrieb der Straßenbaumaschine bis zur Beseitigung der Mängel einzustellen.
5.2 Wiederkehrende Prüfung
5.2.1 Straßenbaumaschinen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
5.2.2 Druckbehälter und Druckgasbehälter sind den vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen zu unterziehen.
5.2.3 Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.