Vorbemerkung
Grundsätzliches
Diese Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und soll ihm Hilfestellung geben, wie er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleisten kann.
Sie ist zwar nicht zwingend anzuwenden, jedoch kann der Unternehmer im Rahmen der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, dass er das Schutzziel, die Vermeidung von Unfällen sowie den Gesundheitsschutz der Versicherten am Arbeitsplatz, erreicht, wenn er diese Regel beachtet.
Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger in diesen Regeln wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Text, z. B.
kenntlich gemacht.
Diese Regel kann außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Versicherten gefördert werden können. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmöglichkeiten, werden in dieser Regel durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift, z. B.
gegeben.
Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Empfehlungen kann durch die in diesen Regeln einheitlich verwendeten modalen Hilfsverben wie "hat", "müssen", "sind", "dürfen nicht" nicht abgeleitet werden; siehe jedoch zweiter Absatz dieser Vorbemerkung.
Inhaltliches
Bewegliche Straßenbaumaschinen unterliegen dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.
§ 7 der Betriebssicherheitsverordnung legt die Anforderungen an bewegliche Straßenbaumaschinen – in Abhängigkeit vom Datum der erstmaligen ereitstellung (Inbetriebnahme) – wie folgt fest:
- Die Beschaffenheit der Maschinen, die der Unternehmer erstmalig bereitstellt, muss den Anforderungen der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) entsprechen.
-
Die grundlegenden Beschaffenheitsanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Anhanges I der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind von den Herstellern beweglicher Straßenbaumaschinen einzuhalten. Die Hersteller müssen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen durch eine EG-Konformitätserklärung bestätigen und die Maschinen mit der CE-Konformitätskennzeichnung ausliefern.
- Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
- den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind
- wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
oder