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BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt: |
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1. | Arbeiten umfassen das Herstellen, Instandhalten, Ändern und Beseitigen von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Zu diesen Arbeiten zählen auch Erkundungsarbeiten, z.B. das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen und Begehungen. |
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Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten".
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3. | Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. |
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4. | Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Chemikaliengesetz. Da bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen die anzutreffenden Gefahrstoffe zunächst teilweise unbekannt sind und deshalb mit den zugehörigen Gefahrenmerkmalen (gefährlichen Eigenschaften) nach § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz, z.B. explosionsgefährlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend nicht eindeutig belegt werden können, wird in dieser BG-Regel auf eine Differenzierung nach oben genannten Gefahrenmerkmalen verzichtet.
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5. | Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Siehe hierzu auch § 2 der Biostoffverordnung.
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6. | Bauherr, im folgenden Auftraggeber genannt, ist jede natürliche oder juristische Person, die
die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten durchführen lässt und diese finanziert. |
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7. | Unternehmer, im folgenden Auftragnehmer genannt, ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag
in diesen Bereichen Arbeiten durchführt. |
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8. | Gebäudeschadstoffe sind Baustoffe oder Zubereitungen zur Behandlung von Baustoffen, deren Inhaltsstoffe in eingebautem Zustand eine Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen können. |
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9. | Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen sind Bauarbeiten einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und nachgehenden Arbeiten zur Sanierung von Bauwerken (technische Anlagen, Gebäude, Bau- oder Anlageteile), bei deren Herstellung Gebäudeschadstoffe verwendet oder die mit solchen behandelt wurden.
Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Anlass oder mit welchem Ziel die Arbeiten durchgeführt werden. Anlässe und Ziele der Sanierung von Gebäudeschadstoffen könne z.B. sein
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