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Koordinierung

5.1 Bestellung eines Koordinators

Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern - gegebenenfalls auch deren Subunternehmern - durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
Im Übrigen bleibt die Eigenverantwortung der Auftragnehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unberührt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung.

Die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators nach dieser BG-Regel sind nicht identisch mit denen des Koordinators nach der Baustellenverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aus dieser BG-Regel und der Baustellenverordnung erwachsenden Koordinierungsaufgaben von einer Person wahrgenommen werden können, wenn diese Person die jeweilig notwendige Eignung besitzt.

Zu Koordinierungsverpflichtungen siehe auch § 17 der Gefahrstoffverordnung.


5.2 Aufgaben und Eignung des Koordinators

Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können.

Den Nachweis über die für die jeweilige Tätigkeit ausreichende Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" nachweist; zu den Inhalten der verschiedenen Sachkunde-Lehrgänge siehe Anhang 6A bzw. 6B dieser BG-Regel.

Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang zu "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen" nach Anhang 6B nachweist.

Der alleinige Nachweis der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Anhang 6B wird nur dann als ausreichende Qualifikation für den Koordinator bzw. Bauleiter angesehen, wenn ausschließlich Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen durchgeführt werden. Sind weitere Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne des Abschnittes 1.1 durchzuführen, ist die Sachkunde nach Anhang 6A nachzuweisen.

Geeignet sind z.B. Personen, die über

  • ausreichende und einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation

    sowie
  • die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten
verfügen, um die Aufgaben eines Koordinators sicher ausführen zu können.

Zu den Aufgaben des Koordinators gehören z.B.
  • Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,
  • Einweisen der Versicherten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,
  • Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,
  • Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,
  • Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,
  • Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen,
  • Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren.