1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.
1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf
- Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
- ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
- Hubarbeitsbühnen nach der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,
- höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
- Kranführeraufzüge,
- Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,
- Einrichtungen zur Patientenbetreuung.