Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden; sie umfassen Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen.
2. Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle.
Solche Kombinationen sind z.B. Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.
3. Personenförderkörbe sind Personenaufnahmemittel, die zum Befördern von Personen dienen.
4. Arbeitskörbe sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
5. Arbeitsbühnen sind Personenaufnahmemittel veränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.
6. Arbeitssitze sind Personenaufnahmemittel, von denen aus nur im Sitzen gearbeitet wird.
7. Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
8. Einfahrhosen sind Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.
9. Tragmittel sind zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die am Personenaufnahmemittel oder an der Aufhängung befestigt sind.
Tragmittel sind z.B. Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.
10. Hebezeuge sind Einrichtungen, die zum Bewegen der Personenaufnahmemittel dienen.
Hebezeuge sind z.B. Krane so wie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub und Zuggeräte.
11. Aufhängungen sind Einrichtungen, die der Aufnahme der Kräfte aus dem Tragmittel und ihrer Ableitung in das Hebezeug oder in das Bauwerk dienen.
Aufhängungen sind z.B. Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.
12. Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel oder mit der Aufhängung verbinden.