GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-005: Hochziehbare Personenaufnahmemittel
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

4.3 Besondere Bestimmungen für Tragmittel und Sicherungsseile

4.3.1 Die rechnerische Bruchkraft jedes Tragmittels muss mindestens dem 10fachen des von ihm zu übernehmenden Anteiles am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.

Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.

4.3.2 Werden bei Einseilaufhängungen Drahtseile als Tragmittel verwendet, müssen sie spannungsarm und mindestens drehungsarm sein.

4.3.3 Der Durchmesser von Drahtseilen muss bei Sicherungsseilen und bei zwei Tragmitteln je Aufhängepunkt mindestens 6 mm, bei nur einem Tragmittel je Aufhängepunkt mindestens 8 mm betragen.

Um Verwechselungen auszuschließen, sollen gleiche Seile als Tragmittel und als Sicherungsseil vorgesehen werden.

4.3.4 Natur­ und Mischfaserseile sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.

4.3.5 Tragmittel­ und Sicherungsseile aus Chemiefasern müssen einen Mindestdurchmesser von 9 mm aufweisen; sie müssen licht- und formstabilisiert sein.

Sofern Chemiefaserseile nicht DIN EN ISO 1140 "Faserseile – Polyamid – 3-, 4- und 8-litzige Seile" oder DIN EN ISO 1141 "Faserseile – Polyester – 3-, 4- und 8-litzige Seile" oder DIN EN ISO 1346 "Faserseile – Polypropylen-Splitfilm, Monofilament und Multifilament (PP2) und hochfestes Polypropylen-Multifilament (PP3) – 3-, 4- und 8-litzige Seile" hergestellt sind, sollte beim Bezug vom Lieferanten eine Bestätigung insbesondere darüber gefordert werden, dass die Chemiefaserseile licht- und formstabilisiert sind.

4.3.6 Chemiefaserseile aus Polyethylen sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.

4.3.7 Lasthaken müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Personenaufnahmemittel ausgerüstet sein.