4.4 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe

4.4.1 Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2,00 m hoch geschlossen und mit einer Tür versehen sein. Die Tür muss mit einem Verschluss ausgerüstet sein, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.

4.4.2 Personenförderkörbe und Haltestellen müssen so eingerichtet sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sichergestellt ist.

Ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ist sichergestellt zum Beispiel durch mit den Türen gekoppelte, zwangläufig wirkende Absetzvorrichtungen.

4.4.3 Personenförderkörbe müssen so beschaffen sein, dass sie bei hartem Aufsetzen federn.

Dies wird z.B. durch einen Boden mit elastischer Zwischenlage erreicht.

4.4.4 An Personenförderkörben muss zusätzlich zu den Anschlagmitteln nach Abschnitt 4.1.3.1 ein Aufhängeglied vorhanden sein, dass beim Anschlagen unter in der Höhe begrenzten Verhältnissen gemäß Abschnitt 5.1.5.8 mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden kann.