Abdeckklappen an Förderöffnungen müssen vor dem Aussteigen aus dem Personenförderkorb geschlossen werden.
Für die Personenbeförderung durch Öffnungen, deren Weite kleiner ist als der Durchmesser des Personenförderkorbes zuzüglich einem allseitigen Sicherheitsabstand von 50 cm, hat der Aufsichtführende Warnposten schriftlich zu benennen. Werden Durchfahrtöffnungen mit Kamera und Monitor überwacht, darf auf die Warnposten verzichtet werden. Der Hebezeugführer muss eine Sprechverbindung zu den Anschlägern und zu den Warnposten haben.
Der Aufsichtführende hat für die Ladestellen schriftlich Anschläger zu benennen.