1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten des Spezialtiefbaus.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Vortriebsarbeiten für Tunnel und Stollen und auf Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen.
Vortriebsarbeiten und Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen siehe
- Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22),
- BG-Regel „Bauarbeiten unter Tage“ (BGR 160),
- BG-Regel „Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236)
und- BG-Information „Grabenloses Bauen“ (BGI 780).