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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

1 Anwendungsbereich

1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten des Spezialtiefbaus.

1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Vortriebsarbeiten für Tunnel und Stollen und auf Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen.

Vortriebsarbeiten und Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen siehe

  • Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22),
  • BG-Regel „Bauarbeiten unter Tage“ (BGR 160),
  • BG-Regel „Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236)
    und
  • BG-Information „Grabenloses Bauen“ (BGI 780).