4.11 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen

4.11.1 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

4.11.1.1 Aufsicht

Der Aufsichtführende hat Arbeitsplätze in Bohrungen mehrmals täglich zu kontrollieren.

4.11.1.2 Sicherungsposten

In Bohrungen beschäftigte Versicherte müssen durch einen Sicherungsposten vom oberen Bohrlochrand aus ständig beobachtet werden. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und darf nicht zusätzlich mit anderen Aufgaben betraut werden. Zwischen dem Sicherungsposten und den Versicherten in der Bohrung muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.