4.11.10 Beleuchtung

4.11.10.1
In Bohrungen darf nur bei ausreichender Beleuchtung (mindestens 60 Lux) gearbeitet werden.

4.11.10.2
Jeder Versicherte muss in Bohrungen eine netzunabhängige Taschen-, Hand- oder Stollenlampe mit sich führen. Offenes Licht, z.B. Karbidlampe, ist nicht zulässig.