4.11.18 Persönliche Schutzausrüstungen, Rettungsmittel

4.11.18.1 Allgemeines

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8.GPSGV) entsprechen.

4.11.18.2 Atemschutzgeräte

Atemschutzgeräte dürfen in Bohrungen nur in Not- und Rettungsfällen verwendet werden. Als Atemschutzgeräte sind nur solche zulässig, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirken. Filtergeräte sind nicht zulässig.

Siehe auch Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte".

4.11.18.3 Rettungsmittel

Bei Arbeiten in Bohrungen müssen an der Bohrstelle für den Notfall geeignete Rettungsmittel vorhanden sein, die ein jederzeitiges Bergen von Versicherten ohne deren Zutun ermöglichen.