4.11.5 Sicherung des Bohrlochmundes
4.11.5.1
Bohrlöcher müssen mit einem dichten, mindestens 20 cm über die Geländeoberkante reichenden Schutzkragen gesichert sein.
4.11.5.2
Bohrgut, Baustoffe, Geräte und dergleichen müssen vom Bohrlochrand so weit entfernt gelagert werden, dass sie nicht in die Bohrung hineinfallen können.
4.11.5.3
Wird in Bohrungen nicht gearbeitet, müssen die Bohrlöcher so abgedeckt oder umwehrt sein, dass Personen nicht hineinstürzen können.