4.11.6 Ausbrucharbeiten

4.11.6.1
Bei Ausbrucharbeiten, z.B. Fußverbreitungen von Hand, sind gegen Hereinbrechen des Gebirges geeignete Maßnahmen zu treffen.

4.11.6.2
Bei Arbeiten in steifen oder halbfesten bindigen Böden darf die Höhe der ungesicherten Wand niemals mehr als 1,0 m betragen.

4.11.6.3
Erfolgt der Ausbruch maschinell von der Geländeoberfläche aus, z.B. mit Greifer oder Schappe, darf sich keine Person in der Bohrung aufhalten.

4.11.6.4
Sind bei Ausbrucharbeiten in Bohrungen Sprengungen erforderlich, gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C22).