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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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stationäre Arbeitsplätze

4.11.7 Zugänge zu Arbeitsplätzen

Werden Leitern als Zugänge zu Arbeitsplätzen in Bohrungen verwendet, müssen diese der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.

Steigleitern siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36).