4.11.7 Zugänge zu Arbeitsplätzen
Werden Leitern als Zugänge zu Arbeitsplätzen in Bohrungen verwendet, müssen diese der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.
Steigleitern siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36).