4.11.8 Verständigung

4.11.8.1
Zwischen dem Versicherten in der Bohrung und dem Sicherungsposten muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.

Verständigungsmöglichkeiten können z.B. sein:

4.11.8.2
Wird mit Signalen gearbeitet, muss Ihre Bedeutung den Versicherten bekannt gegeben werden. Alarmsignale müssen so festgelegt sein, dass sie nicht mit anderen Signalen verwechselt werden können.