4.13 Besondere Bestimmungen für Sonderverfahren
Bei Arbeiten im Spezialtiefbau, die von den in diesen Regeln behandelten Arbeitsverfahren abweichen oder bei denen nicht übliche Einrichtungen verwendet werden, hat der Unternehmer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er
- den Arbeitsablauf gemeinsam mit den zuständigen Stellen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht oder Bergamt, Bauaufsichtsbehörde), dem Bauherrn und den Sicherheitsfachkräften der beteiligten Unternehmen festzulegen,
- erforderliche Genehmigungen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzuholen,
- schriftliche Sicherheitsanweisungen unter Berücksichtigung behördlicher Auflagen zu erarbeiten und sie z.B. den Aufsichtsführenden, den Fachkräften für Arbeitssicherheit auszuhändigen
und
- zu überwachen, dass die Sicherheitsanweisungen eingehalten werden.