4.13 Besondere Bestimmungen für Sonderverfahren

Bei Arbeiten im Spezialtiefbau, die von den in diesen Regeln behandelten Arbeitsverfahren abweichen oder bei denen nicht übliche Einrichtungen verwendet werden, hat der Unternehmer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er