4 Arbeiten im Spezialtiefbau

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Leitung und Aufsicht

4.1.1.1
Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.1.2
Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; sie müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Hinsichtlich Pflichtenübertragung siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).