4.1.11 Lärm
Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen gilt die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3).
Einzelne Arbeitsplätze des Spezialtiefbaus sind nach den Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3) den Lärmbereichen zuzuordnen.Bei Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:
- Maßnahmen zur Lärmdämmung nach dem Stand der Technik,
- die Verpflichtung, Gehörschutz zu benutzen,
- arbeitsmedizinische Betreuung.