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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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stationäre Arbeitsplätze

4.1.11 Lärm

Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen gilt die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3).

Einzelne Arbeitsplätze des Spezialtiefbaus sind nach den Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3) den Lärmbereichen zuzuordnen.

Bei Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Maßnahmen zur Lärmdämmung nach dem Stand der Technik,
  • die Verpflichtung, Gehörschutz zu benutzen,
  • arbeitsmedizinische Betreuung.