4.1.11 Lärm

Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen gilt die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3).

Einzelne Arbeitsplätze des Spezialtiefbaus sind nach den Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3) den Lärmbereichen zuzuordnen.

Bei Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: