4.1.12 Einsatz von Maschinen
4.1.12.1 Maschinenführer
Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur Personen beauftragt werden,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die im Führen und Warten der Maschinen sowie in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
und - von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie sind vom Unternehmer schriftlich als Maschinenführer zu beauftragen.
Empfohlen wird eine Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr- und Steuertätigkeiten".Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten.