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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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4.1.5 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z.B. Lärm, Vibration, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4).

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Nachdruckfassung liegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Nachtragsentwurf zur arbeitsmedizinische Vorsorge zur Genehmigung vor, der als Fünfter Abschnitt in die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) eingefügt werden soll.