4.1.7 Persönliche Schutzausrüstungen

4.1.7.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten des Spezialtiefbaus den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme),
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  4. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen wie

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8.GPSGV) entsprechen.

Siehe auch § 2 der PSA-Benutzungsverordnung und BG-Regeln „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen“ (BGR 189 bis 201).

4.1.7.2 Benutzung

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

Siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).