4.1.9 Arbeitsplätze und Verkehrswege
4.1.9.1
Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.
4.1.9.2
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Abmessungen, Beleuchtung und Belüftung.
- Arbeitsplätze und Verkehrswege sind arbeitsplatzspezifisch zu berücksichtigen, z.B. beim
- Ein- und Ausbau von Bohrwerkzeugen,
- Einheben von Bewehrung, Ankern und Trägern,
- Nachladen von Gestängemagazinen,
- Betonieren.