GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

5 Instandhaltung von Maschinen und Anlagen

5.1 Durchführung der Instandhaltung

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur in Arbeitspausen ausgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Maschine nicht in Betrieb gesetzt werden kann.

Sicherung gegen unbefugtes Inbetriebsetzen sind z.B. Schlüsselschalter, Verriegelungen, Absteckeinrichtungen.

5.2 Überwachung

5.2.1
Der Maschinen-/Anlagenführer hat Maschinen und Anlagen täglich auf augenfällige Mängel zu prüfen. Hierbei hat er die Funktionsbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen und der zugehörigen Stellteile zu kontrollieren.

Solche Stellteile sind z.B. Handhebel mit Selbstrückstellung.

Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus), Endschalter, Warneinrichtungen.

5.2.2
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel an der Maschine und den dazugehörigen Anlagen sind dem Aufsichtführenden sofort mitzuteilen.

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, können z.B. Seilbeschädigung, Materialriss oder Bruch sein.