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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-008: Arbeiten im Spezialtiefbau
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Anhang 1

Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels

 

(Firmenstempel)

An die Berufsgenossenschaft ...

Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

Entsprechend der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.

Angaben zur Einsatzstelle:

Bezeichnung und Betriebsort:..............................

Art der Einsatzstelle:..............................

Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist:..............................

Muss in Bohrungen eingefahren werden:..........ja/nein

Beginn der Personenbeförderung:..............................

Ende der Personenbeförderung:..............................


Angaben zum Hebezeug:

Hersteller:..........

Typ:..........Baujahr:..........Fabrik-Nr.:..........

Für Krane:

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt..........ja/nein

Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt..........ja/nein


Für Winden:

Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt..........ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt..........ja/nein

Angaben zum Personenaufnahmemittel:

Hersteller:...............

Typ:..........Baujahr:..........Fabrik-Nr.:..........

Arbeitskorb Personenförderkorb Arbeitsbühne
Arbeitssitz sonstiges

Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt..........ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt..........ja/nein

Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, müssen eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.

Erklärung

Die BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt.

Es sind folgende, von der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:

 

 

 

 

(Firmenstempel)

Mitglieds-Nr.: ..........................................................................
Sachbearbeiter ..........................................................................
  Unterschrift

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