1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Verwendung der folgenden Arbeitsmittel: Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf Baustellen. Die Verwendung schließt den Auf-, Um- und Abbau, das Absenken und Verschieben, den Transport und Gebrauch sowie die Prüfung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten ein.
Diese DGUV Regel gibt zudem erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 allgemein, TRBS 1203, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 und ASR A2.1 und der Baustellenverordnung (BaustellV).
Zusätzlich sind die Regelungen der Unfallversicherungsträger, insbesondere der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und der einschlägigen Normen bei der Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten zu berücksichtigen.
Diese DGUV Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die selbst oder mit ihren Beschäftigten Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf-, um- oder abbauen (Ersteller) sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Beschäftigten Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste zum Gebrauch bereitstellen (Nutzer).
Sie dient den Auftraggebenden, der Bauherrschaft sowie planenden Personen als Erkenntnisquelle für die Planung und Ausführung der Baumaßnahme. Sie gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.