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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-014: Verwendung von Schalungen
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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Schalung ist eine temporär errichtete Baukonstruktion anpassbarer Länge, Breite, Höhe und Neigung, die an der Verwendungsstelle aus Einzelbauteilen zusammengesetzt ihrer Bestimmung nach entsprechend verwendet werden kann. Sie gibt insbesondere dem Frischbeton seine Form, integriert die Einwirkungen (Kräfte/Lasten) und leitet diese über definierte Auflagerpunkte in eine geeignete Tragkonstruktion/Traggerüst ab. Einwegschalungen wie z. B. Papprohrschalungen sind Schalungen.

Schalungssystem besteht aus serienmäßig hergestellten Bauteilen einer Schalung- und/oder Tragkonstruktion eines Herstellers. Die Verwendung wird durch die jeweilige systemgebundene Aufbau- und Verwendungsanleitung (A+V) geregelt.

Halbfertigteil ist eine einlagige oder zweilagige Betonscheibe mit eingebauten Gitterträgern. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen Elementdecken und Doppelwandelementen. Zu den nicht ausreichend tragfähigen Teilen eines Bauwerks gehören unter anderem Halbfertigteile. Halbfertigteile erfüllen in der Regel teilweise oder vollständig die Funktion von Schalungen.

Tragkonstruktion wird als temporäre Unterstützung zur Ableitung aller unveränderlichen und veränderlichen Lasten insbesondere aus einer Schalung, einer Konstruktion oder eines Teiles eines Bauwerks benötigt, solange dieses nicht ausreichend tragfähig ist.

Traggerüst ist eine temporäre Unterstützung für einen Teil des Bauwerkes. Sie dient dazu, die durch den frisch eingebauten Beton erzeugte Last so lange aufzunehmen, bis die Konstruktion selbst eine ausreichende Tragfähigkeit erreicht hat. Sie nimmt auch Lasten von Bauteilen, Anlagen, Personen und Ausrüstung auf, die aus dem Aufbau, der Instandhaltung, der Änderung oder dem Entfernen von Gebäuden oder anderen Bauwerken resultieren. Sie kann zusätzlich als Unterstützungskonstruktion zur zeitweiligen Lagerung von Baustoffen, Bauteilen und Ausrüstung verwendet werden.

Zu den Traggerüsten zählen entsprechend der Art der Ausführung und dem Verwendungszweck folgende Baugruppen

Bemessungsklassen für Traggerüste und Nachweiskriterien sind in DIN EN 12812 definiert.

Montagestelle sind die Bereiche auf der Baustelle, an denen kurzzeitige Tätigkeiten, z. B. die Verbindung von einzelnen Baugruppen und Bauteilen untereinander, durchgeführt werden. Sie müssen über die Baugruppen und Bauteile oder mit geeigneten Hilfsmitteln sicher zu erreichen sein.

Kurzzeitige Tätigkeiten sind z. B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Montagebauteilen, der Anschluss von Verbänden.

Montageplatz ist der Bereich auf der Baustelle, an dem Baukomponenten wie z. B. Systemschalungselemente, Traggerüste oder Rahmenstützen auf einer dafür geeigneten Fläche vormontiert, eingerichtet, gereinigt oder demontiert werden können.

Ersteller/Erstellerin ist ein Unternehmer oder eine Unternehmerin (Arbeitgeber), der bzw. die selbst oder mit seinen bzw. ihren Beschäftigten Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf-, um- oder abbaut.

Nutzer/Nutzerin ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die bzw. der selbst und deren bzw. dessen Beschäftigte Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste gebrauchen.

Fachkundige Person ist eine Person, die zur Ausübung bestimmter Aufgaben bei der Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten über die dafür erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Sie wird von der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die Aufgabe ausgewählt und beauftragt.

Die Aufgabenbereiche erstrecken sich u. a. auf

Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

Zu dem Personenkreis der Aufsichtführenden (fachkundige Person) gehören z. B.

Aufsichtführender/Aufsichtsführende ist eine Person die zuverlässig, mit der Arbeit vertraut und auch weisungsbefugt ist. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse im Bereich der Schalungen, Tragkonstruktionen oder Traggerüste besitzen.

Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von bestimmten Arbeitsmitteln und deren Verwendung im Bereich von Schalungen, Tragkonstruktionen oder Traggerüsten verfügt.

Qualifizierte Person ist eine Person, die ein Nutzer oder eine Nutzerin mit bestimmten Aufgaben nach dieser DGUV Regel betraut und dafür qualifiziert ist. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- oder Montagehandwerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.