1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen, bei denen eine Infektionsgefahr von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen kann.

   

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Siehe § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

In den hier behandelten Bereichen kommen in der Regel keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen vor, die bei Menschen Infektionen und Erkrankungen hervorrufen können.

Bezüglich der Gefahren aus physikalischen und chemischen Einwirkungen siehe:

  • Technische Regeln Gefahrstoffe
    • TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung",
    • TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe",
  • BG-Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206).