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Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- Medizinische Einrichtungen sind Bereiche, in denen Menschen oder Tiere stationär oder ambulant untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Dazu zählen auch Laboratorien sowie Einrichtungen der Blutabnahme.
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Zu den medizinischen Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel zählen nicht:
- Alten- und Pflegeheime, jedoch deren medizinische Behandlungseinrichtungen,
- Bereiche von medizinischen Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung und Bewirtschaftung dienen, einschließlich deren Verkehrsflächen.
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- Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahren sind regelmäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes von medizinischen Einrichtungen, die eine nicht gezielte Tätigkeit in Hinsicht auf den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen darstellen.
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Zu den Reinigungsarbeiten zählen zum Beispiel:
- Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen,
- Bettenaufbereitung,
- Instrumentenaufbereitung,
- innerbetrieblicher Abfalltransport,
- innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite),
- Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen),
- Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z.B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege.
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- Unternehmer ist derjenige, der Reinigungsarbeiten durch eigenes Personal ausführen lässt. Er kann sowohl mit dem Unternehmer der medizinischen Einrichtung identisch sein (so genannte Eigenreinigung), aber auch Auftragnehmer oder Nachauftragnehmer sein.
- Auftraggeber ist der Unternehmer, der eine medizinische Einrichtung betreibt und Aufträge für Reinigungsarbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) vergibt.
- Auftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftraggeber übernimmt. Er bleibt auch dann der Auftragnehmer, wenn er die Arbeiten ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergibt.
- Nachauftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftragnehmer übernimmt. Der Nachauftragnehmer hat somit keine vertragliche Bindung zum Auftraggeber, sondern ausschließlich zum Auftragnehmer.
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