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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-019: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
Organisation im Betrieb
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stationäre Arbeitsplätze

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Einrichtungen eingesetzt werden. Sie findet keine Anwendung auf Reinigungs- und Pflegemittel, deren Wirkung ganz oder teilweise auf biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung beruht.