Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin ist, wer die Gesellen- oder Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
Siehe SchfHwG
Abgasanlagen bestehen aus Schornstein, Abgasleitung und den Verbindungsstücken.
Siehe DIN V 18160-1, Normenreihe DIN EN 13084
Feuerstätten sind ortsfest benutzbare Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Zu den Feuerstätten zählen auch Röst- und Räucheranlagen sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren.
Siehe Bauordnungen der Bundesländer (LBO) und DIN V 18160-1
Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte und der Abgasanlage.
Siehe LBO
Dunstabzugsanlagen sind Anlagen zum Abführen oder Filtern und Umwälzen fetthaltiger Luft, sowie zum Abführen von Abgasen von Koch- und Grilleinrichtungen sowie Frittieranlagen ins Freie.
Lüftungsanlagen sind Anlagen mit Lüftungsfunktionen ohne bzw. mit einer thermodynamischen Behandlungsfunktion.
Abnahme ist die Tätigkeit zur Erstellung einer Bescheinigung über die Brandsicherheit der Feuerungsanlage oder Lüftungsanlage und über die sichere Abführung der Verbrennungsgase oder ähnliches bzw. die Funktionssicherheit der Lüftungsanlage.
Siehe LBO
Überprüfung ist die Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von Technischen Anlagen. Hierzu gehören auch eventuell erforderliche Messungen.
Siehe DIN 31051:2019-06
Reinigung ist die Maßnahme zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes, z. B. Entfernen von Verbrennungsrückständen, Fremdkörpern, Fettablagerungen und Stäuben aus Feuerungs-, Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen.
Hierzu zählt nicht das Auswechseln von Verschleißteilen oder vergleichbare Wartungsarbeiten.
Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Arbeitsbereiche, z. B. Heizkessel, Räucherkammern, Flammrohre, Röstkammern oder besteigbare Schornsteine, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge oder in ihnen befindlicher Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen besondere Gefahren bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinausgehen.
Arbeitsstätten im Sinn der Arbeitsstättenverordnung sind
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Bauarbeiten im Sinne der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten gehören auch Schornsteinfegerarbeiten.