Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat die Unternehmerin oder der Unternehmer festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, sind alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Kann trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden (z. B. bei Überschreitung von Grenzwerten), sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
Siehe § 6 Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffe können z. B. Verbrennungsrückstände, Asbest, Kohlenmonoxid sein.
Beim Umgang mit Verbrennungsrückständen von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen im privaten oder gewerblichen Bereich ist ein Industriestaubsauger oder Bau-Entstauber mindestens der Staubklasse M zu verwenden. Beim Umgang mit Verbrennungsrückständen von festen Brennstoffen in Industriefeuerungsanlagen ist ein Industriestaubsauger oder Bau-Entstauber der Staubklasse H zu verwenden.
Bei Kehrtätigkeiten sollten Arbeitsverfahren so gewählt werden, dass die Staubexposition minimiert wird, z. B. durch
Abb. 22 Einsatz eines Entstaubers
Beim Umgang mit Asbest ist ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 verpflichtend und sind geprüfte Arbeitsverfahren für Schornsteinfegerarbeiten mit geringer Exposition gemäß DGUV Information 201-012 „Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien“ vorrangig anzuwenden. Hierfür sind Industriestaubsauger oder ortsveränderliche Entstauber der Staubklasse H mit Zusatzanforderungen nach TRGS 519 erforderlich.
Weitere Informationen zu den Verfahren mit geringer Exposition (BT Verfahren) sind auf der Internetseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu entnehmen (https://www.dguv.de/ifa), ggf. ist eine Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsschutz-Aufsichtsbehörde zu treffen.
Um eine mögliche Kohlenmonoxidvergiftung z. B. bei Ausbrennarbeiten, bei Arbeiten in Shisha-Bars, bei der Bekämpfung von Rußbränden, sowie in Pelletlagern und Räucherkammern zu vermeiden, sollten geprüfte Warngeräte/ Messgeräte eingesetzt werden.
Zuzüglich zu den persönlichen Schutzausrüstungen ist es empfehlenswert, die geprüften Warngeräte bzw. Messgeräte während der gesamten Arbeitszeit zu tragen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung, sie umfasst Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (in der Regel spätestens nach 36 Monaten).