8 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren in Behältern und engen Räumen

8.1 Vorbereitende Maßnahmen

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. ermitteln,

 Siehe § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

Enge Räume oder Behälter sind z. B. Heizkessel, Flämmrohre, Röstkammern, begehbare Räucherkammern, Brennstofflagerräume oder besteigbare Schornsteine.

Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen) bei Schornsteinfegerarbeiten sind z. B. Verbrennungsrückstände, Reinigungsmittel, Rückstände von Räucher- und Röstgut. Hinweise sind den Betriebsabläufen oder Lieferantennachweisen zu entnehmen. Eine ausreichende Belüftung ist sicherzustellen.

Einrichtungen sind z. B. Fördereinrichtungen, Brandschutzklappen, elektrische Betriebsmittel (Handleuchten), Flüssiggasausbrenngeräte.

In Behältern und engen Räumen mit leitfähiger Umgebung dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

 Siehe § 3 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen müssen Beschäftigte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Behälter oder engen Räumen stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen.

 Siehe § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

In der Regel besteht der jederzeitige Kontakt aus einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z. B. über Sprechverbindung aufrechterhalten werden.

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Er darf während des Sicherungseinsatzes mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden, noch eine solche ausüben.

 Siehe Abs. 3 (3) § 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Ein Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen worden ist, dass

 Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

8.2 Betriebsanweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 8.1 die für ein sicheres Arbeiten in Behältern und engen Räumen erforderlichen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzuhalten.

 Siehe § 14 Gefahrstoffverordnung

8.3 Unterweisung

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Arbeiten die Unterweisung aller beteiligten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend des Erlaubnisscheins oder der Betriebsanweisung sicherzustellen.

 Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgt.

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben.

 Siehe § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 14 Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 555.

Muster eines Unterweisungsformulars siehe Anhang 2.