Bei Schornsteinfegerarbeiten dürfen Flüssiggasanlagen und Handbrenner in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen nur unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen betrieben werden.
Siehe § 17 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"
Flüssiggasanlagen und Handbrenner werden zum Beispiel bei Ausbrennarbeiten eingesetzt.
Werden bei Schornsteinfegerarbeiten Handbrenner eingesetzt, ist an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens ein geprüfter Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 Löscheinheiten (LE) bereit zu halten. Die Feuerlöscher müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.2, § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 17 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas".
Informationen über das Löschvermögen entsprechend der Brandklasse zeigt die Kennzeichnung des Feuerlöschers (siehe Tabelle 3).
Tabelle 3 Brandklassen nach DIN EN 2 und Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3-7
Piktogramm | Brandklasse |
Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung. Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen |
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Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin |
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Brandklasse C: Brände von Gasen Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas |
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Brandklasse D: Brände von Metallen Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen |
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Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten |
LE |
Löschvermögen | |
Brandklasse A | Brandklasse B | |
1 | 5 A | 21 B |
2 | 8 A | 34 B |
3 | 55 B | |
4 | 13 A | 70 B |
5 | 89 B | |
6 | 21 A | 113 B |
9 | 27 A | 144 B |
10 | 34 A | |
12 | 43 A | 183 B |
15 | 55 A | 233 B |
Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch eine Fachkundige oder einen Fachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.2
Die Beschäftigten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen und durch Üben im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Siehe § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanlagen für Flüssiggas, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Schläuche besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen unterliegen. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann.
Siehe § 10 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"
Solche Maßnahmen sind z. B. bei Verbrauchsanlagen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handbrenner nur mit einem gleichmäßig auf die Verbrauchseinrichtung eingestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.
Siehe § 11 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"
Für Schornsteinfegerarbeiten sind auf Grund der wechselnden Arbeitsorte, Flüssiggasanlagen mit Leckgassicherung zu empfehlen.
Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann zum Beispiel gewährleistet werden, durch die Verwendung eines Druckregelgerätes, das unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert wird und dessen Ausgangsüberdruck dem Anschlussüberdruck der Verbrauchseinrichtung entspricht.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass zum Entleeren angeschlossener Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnungen und Zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbare Materialien befinden.
Siehe § 6 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"
Druckbehälter werden z. B. entleert, wenn sie an den Brenner angeschlossen sind.