Vorbemerkung
Diese DGUV Regel gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ASV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren Technischen Regeln (TRBS, TRGS und ASR) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Diese DGUV Regel wendet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schornsteinfegerarbeiten (Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten) ausführen bzw. ausführen lassen. Zum Kreis der Unternehmer und Unternehmerinnen im Sinne des § 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" zählen auch andere Personengruppen, wie:
- Solo-Selbständige (Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte)
- Unternehmer und Unternehmerinnen und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören, soweit in dem oder für das Unternehmen Beschäftigte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.