1.1 | Diese BG-Regel findet Anwendung auf Taucherdruckkammern. |
Siehe auch DIN 13 256-1 "Druckkammern für Personen, Einteilung". |
1.2 | Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf
|
Hinsichtlich Druckkammern für hyperbare Therapie siehe DIN 13 256-2 "Druckkammern für Personen; Teil 2: Mehrpersonen-Druckkammern für hyperbare Therapie". | |
Hinsichtlich Druckkammern für Druckluftarbeiten siehe Druckluftverordnung und EN 12 110 "Tunnelbaumaschinen; Druckluftschleusen; Sicherheitstechnische Anforderungen". | |
Hinsichtlich Druckkammern auf Seeschiffen siehe "Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt" (VBG 108) in Verbindung mit den Vorschriften des Germanischen Lloyd. |