GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-022: Taucherdruckkammern
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

1   Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Taucherdruckkammern.
  Siehe auch DIN 13 256-1 "Druckkammern für Personen, Einteilung".

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf
  • Druckkammern für hyperbare Therapie,
  • Personenschleusen und Krankendruckluftkammern für Druckluftarbeiten,
  • Druckkammern auf Seeschiffen.
  Hinsichtlich Druckkammern für hyperbare Therapie siehe DIN 13 256-2 "Druckkammern für Personen; Teil 2: Mehrpersonen-Druckkammern für hyperbare Therapie".
  Hinsichtlich Druckkammern für Druckluftarbeiten siehe Druckluftverordnung und EN 12 110 "Tunnelbaumaschinen; Druckluftschleusen; Sicherheitstechnische Anforderungen".
  Hinsichtlich Druckkammern auf Seeschiffen siehe "Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt" (VBG 108) in Verbindung mit den Vorschriften des Germanischen Lloyd.