5.1.1 | Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern bestimmungsgemäß betrieben werden. |
Dies bedeutet für den Taucherunternehmer, der auf die Taucherdruckkammer eines anderen Unternehmers zurückgreifen will, dass er sich vor Beginn des Tauchereinsatzes vom Betreiber der vorgesehenen Taucherdruckkammer schriftlich deren Einsatzbereitschaft bestätigen lässt. | |
Der bestimmungsgemäße Betrieb ist in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt. |
5.1.2 |
Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Wartung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, aufzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Betriebsanweisungen mit der Bedienungsanleitung des Herstellers am Bedienungsstand der Taucherdruckkammer vorhanden ist. |
Siehe Abschnitt 2.3 der Technischen Regeln Druckbehälter "Betrieb von Druckbehältern" (TRB 700). |
5.1.3 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern von geeigneten, zuverlässigen, unterwiesenen Personen bedient werden. |
Personen sind z.B. nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen. | |
Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sind und erforderlichenfalls angelernt wurden. |
5.1.4 |
Taucherdruckkammern dürfen zur Drucksteigerung und Spülung nur mit Atemluft nach DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte; Druckluft für Atemschutzgeräte" betrieben werden. |
5.2 |
Transportkammern |
(gegenstandslos) |
5.3 |
Taucherdruckkammern |
5.3.1 |
Der Unternehmer muss für den Betrieb einer Taucherdruckkammer einen geeigneten, zuverlässigen, unterwiesenen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter schriftlich bestellen. |
Personen sind z.B. nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen. | |
Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sind und erforderlichenfalls angelernt wurden. |
5.3.2 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige Person für die Betreuung von Verunfallten in der Taucherdruckkammer zur Verfügung steht. Diese Person muss als Ersthelfer und in Herz-Lungen-Wiederbelebung ausgebildet sein, und gegen ihren Einsatz in Überdruck dürfen keine Bedenken bestehen. |
5.3.3 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während des gesamten Tauchereinsatzes ständig ein Arzt erreichbar ist, der ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei Überdruckaufenthalten und die Behandlung von Taucherkrankheiten hat. |
5.3.4 |
Jede Überdruckbehandlung ist mit mindestens folgenden Angaben zu protokollieren:
|
Hinsichtlich der Überdruckbehandlung wird auf die Taucherdrucktabelle in Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) und das Merkblatt "Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck" (BGI 690, bisherige ZH 1/587) hingewiesen. |
5.3.5 |
Der Normalbetrieb darf nur mit dem Druckluftvorrat nach Abschnitt 4.2.5.1 durchgeführt werden. |
5.3.6 |
Behandlungen dürfen nur in der Hauptkammer durchgeführt werden. Die Vorkammer muss für Notfälle frei und drucklos bleiben. |
5.3.7 |
Solange sich Personen in der Taucherdruckkammer befinden, muss der Bedienungsstand dauernd besetzt sein. |
5.3.8 |
Personen in der Taucherdruckkammer sind dauernd zu überwachen. Eine besonders genaue Beobachtung ist während Druckänderungen und während der Sauerstoffatmung erforderlich. |
5.3.9 |
Während der Behandlung ist für eine ausreichende Spülung der Kammer zu sorgen. |
Die Spülung ist ausreichend, wenn die Einrichtung zur Luftspülung nach Abschnitt 4.2.2.4 auf die Personenzahl und den Überdruck in der Hauptkammer eingestellt ist. |
5.3.10 |
Während der Behandlung ist die Temperatur dauernd zu überwachen. Sie sollte etwa 21 °C betragen. Sie sollte bei der Drucksteigerung 30 °C nicht überschreiten und darf bei Druckentlastung 15 °C nicht unterschreiten. |
5.3.11 |
In Taucherdruckkammern dürfen nicht eingebracht werden:
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5.3.12 | Rauchen und Umgang mit offener Flamme sind in Taucherdruckkammern verboten. Auf das Verbot ist am Zugang zur Taucherdruckkammer und innen an gut sichtbarer Stelle durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. |
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125). |
5.3.13 |
Jede Sauerstoffanreicherung der Luft in Taucherdruckkammern ist zu vermeiden. Bei Anstieg des Sauerstoffanteiles auf 23 Vol.-% muss die Sauerstoffzufuhr in die Atemanlage unterbrochen und die Spülung der Kammer erhöht werden. |
5.3.14 |
Für den Brandschutz sind mindestens 2 Feuerlöschdecken und geeignete Feuerlöscher in Taucherdruckkammern bereitzustellen. Feuerlöscher mit toxischen oder erstickendem Löschmittelinhalt (z.B. CO2 oder halogenierte Kohlenwasserstoffe) sind nicht zulässig. |