Anhang 1

Sachverständigenprüfungen für Taucherdruckkammern

Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung Einzelprüfungen,
Zeitpunkt
Anzuwendende TRB
Prüfung vor Inbetriebnahme
(§ 14)
Erstmalige Prüfung
- Vorprüfung
- Bauprüfung
- Druckprüfung

Abnahmeprüfung
- Ordnungsprüfung
- Prüfung der Ausrüstung
- Prüfung der Aufstellung

Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1)
vor Wiederinbetriebnahme


TRB 511
TRB 512




TRB 513



TRB 515
Wiederkehrende Prüfungen
(§ 10 Abs. 1 und 4)
Äußere Prüfung
alle 2 Jahre

Innere Prüfung
alle 5 Jahre

Festigkeitsprüfung
alle 10 Jahre



TRB 514
Prüfungen in besonderen Fällen
(§ 11)
Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1)
vor Wiederinbetriebnahme


TRB 515
Prüfung besonderer Druckbehälter
(§ 17 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 26)
Äußere Prüfung von Schnellverschlüssen2)
alle 2 Jahre

TRB 801 Nr. 17



1) Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.

2) Z.B. Verschluss der Versorgungsschleuse an Taucherdruckkammern.