Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung | Einzelprüfungen, Zeitpunkt |
Anzuwendende TRB |
Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14) |
Erstmalige Prüfung - Vorprüfung - Bauprüfung - Druckprüfung Abnahmeprüfung - Ordnungsprüfung - Prüfung der Ausrüstung - Prüfung der Aufstellung Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1) vor Wiederinbetriebnahme |
TRB 511 TRB 512 TRB 513 TRB 515 |
Wiederkehrende Prüfungen (§ 10 Abs. 1 und 4) |
Äußere Prüfung alle 2 Jahre Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre |
TRB 514 |
Prüfungen in besonderen Fällen (§ 11) |
Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1) vor Wiederinbetriebnahme |
TRB 515 |
Prüfung besonderer Druckbehälter (§ 17 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 26) |
Äußere Prüfung von Schnellverschlüssen2) alle 2 Jahre |
TRB 801 Nr. 17 |
1) Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.
2) Z.B. Verschluss der Versorgungsschleuse an Taucherdruckkammern.