DGUV Vorschrift 38
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden. Abdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. |
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sind z. B. Deckendurchbrüche, Installationsschächte, Treppenöffnungen, Revisionsschächte, Straßeneinläufe und Lichtschächte. Als Öffnungen gelten in der Regel
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen sind dann ordnungsgemäß gesichert, wenn diese
Lichtkuppeln und Lichtbänder sind wie Öffnungen zu behandeln, wenn diese nicht durchtrittsicher sind. Auffangeinrichtungen dürfen zum Auffangen abstürzender Personen "nachrangig" verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen gegen Absturz oder Abdeckungen z. B. aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
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