DGUV Vorschrift 38
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Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanweisung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält. |
Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen z. B. bei folgenden Arbeiten vor:
Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen bei der Demontage von Fertigteilen und z. B. bei folgenden Abbrucharbeiten vor:
Für diese Arbeiten sind vor Beginn der Arbeiten schriftliche Festlegungen für die Arbeitsabläufe zu treffen. Dabei sind insbesondere Art, Zustand und Standsicherheit der Bauteile und der Baustoffe zu berücksichtigen und vor Aufnahme der Arbeiten zu prüfen. In einer Anweisung (z. B. Montageanweisung, Demontageanweisung, Abbruchanweisung) sind daher für alle relevanten Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen und Angaben aufzuführen. Hierzu gehören z. B.
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