4 Anweisungen


 

DGUV Vorschrift 38
§ 4

  Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanweisung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.

 

Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen z. B. bei folgenden Arbeiten vor:

  • Montage von Fertigteilen aus z. B. Beton oder Holz, die auf Auflager verlegt werden oder mit Streben oder Stützen zunächst in ihrer Einbaulage gesichert werden müssen,
  • Stahlbaumontagen, -demontagen bzw. Abbruch- und Rückbauarbeiten von Stahlbauten,
  • Rohrleitungs- und Behältermontagen, -demontagen bzw. Abbruch und Rückbau,
  • Montage, Demontage, Abbruch und Rückbau von großflächigen Fassaden- oder Dachelementen,
  • Montage bzw. Demontage (Auf-, Um- und Abbau) von großflächigen vormontierten Traggerüsten bzw. Tragkonstruktionen,
  • Montage- bzw. Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten mit Absturzgefahren.

Besondere sicherheitstechnische Anforderungen liegen bei der Demontage von Fertigteilen und z. B. bei folgenden Abbrucharbeiten vor:

  • Abbruch mit Abbruchgeräten,
  • Einziehen bzw. Einreißen,
  • Sprengarbeiten,
  • Abbrucharbeiten mit Absturzgefahren.

Für diese Arbeiten sind vor Beginn der Arbeiten schriftliche Festlegungen für die Arbeitsabläufe zu treffen. Dabei sind insbesondere Art, Zustand und Standsicherheit der Bauteile und der Baustoffe zu berücksichtigen und vor Aufnahme der Arbeiten zu prüfen.

In einer Anweisung (z. B. Montageanweisung, Demontageanweisung, Abbruchanweisung) sind daher für alle relevanten Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen und Angaben aufzuführen. Hierzu gehören z. B.

  • Standsicherheitsnachweise,
  • Vorgaben für die erforderliche Reihenfolge der durchzuführenden Arbeiten,
  • Leitungspläne,
  • Massen/Gewichte,
  • Lastaufnahmeeinrichtungen,
  • Angaben zu Zugängen und Maßnahmen zur Sicherung von Personen vor der Gefährdung durch Absturz,
  • Anschlageinrichtungen,
  • Vorgaben für den Einbau von erforderlichen Hilfskonstruktionen.