7.1 | DGUV Vorschrift 38
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufgestellt und Verkehrswege festgelegt werden. |
Zu den Fahrordnungen gehören z. B. Betriebsanweisungen, die festlegen, dass nur bestimmte Verkehrswege zu benutzen sind. Eine Fahrordnung kann insbesondere Vorgaben enthalten, um
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann für die Planung und Festlegung des Baustellenverkehrs auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des Bauherrn bzw. der Bauherrin zurückgreifen, siehe Hinweise unter § 6 Abs. 4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". |
7.2 | DGUV Vorschrift 38
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Der Unternehmer hat beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) verfügen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass sich im Fahr- und Arbeitsbereich keine Personen aufhalten, die durch die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge gefährdet werden können. |
Der Fahr- und Arbeitsbereich ist die Umgebung des Arbeitsmittels bzw. Fahrzeuges, in denen Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Arbeitsmittels bzw. Fahrzeuges, seines Aufbaus, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte, durch ausschwingende Lasten, herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können. Die Sicht der fahrenden Person auf den Fahr- oder Arbeitsbereich ist eingeschränkt, wenn der Fahrzeugführende keine ausreichende Sicht über den Fahr- und Arbeitsbereich hat, um Personen so rechtzeitig zu erkennen, dass sie nicht angefahren, überfahren oder angeschwenkt werden können. Wenn sich Personen im Fahr- und Arbeitsbereich aufhalten können, muss die Sicht des Fahrers bzw. der Fahrerin auf den Fahr- oder Arbeitsbereich durch direkte oder indirekte Sicht gewährleistet sein. Die Positionierung von Sichthilfen wie Spiegel und Monitore entspricht dann dem Stand der Technik, wenn sie im vorderen 180° Blickfeld der fahrenden Person einsehbar sind. Sie dürfen bei der Arbeit nicht durch bewegliche Teile der Maschine, z. B. Baggerarm, beeinträchtigt werden. Spiegel-zu-Spiegel-Systeme sind nicht zulässig. Hinweise zur Auswahl und Kombination geeigneter Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera-Monitorsysteme und Sensorsysteme) sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111-1 "Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" zu finden. Weitere Hinweise zu ergonomisch geeigneter Positionierung von Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht sind in der DIN EN 894-2:2009-02 "Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 2: Anzeigen" aufgeführt. Solange technische Maßnahmen noch nicht getroffen werden können, sind übergangsweise folgende Maßnahmen geeignet:
Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen halten sich außerhalb des Gefahrenbereiches im Sichtbereich der fahrenden Person auf, warnen gefährdete Personen und fahrzeugführende Personen von mobilen Arbeitsmitteln vor Gefahren und dürfen während des Sicherns keine andere Tätigkeit ausüben. Wenn sich Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen im Umfeld von Fahrzeugen und Maschinen aufhalten, besteht für sie die Gefahr, angefahren oder überfahren zu werden. Sicherungsposten oder Einweiser bzw. Einweiserinnen müssen Warnkleidung tragen und sollten nur kurzzeitig als Schutzmaßnahme eingesetzt werden. |