9.1 | DGUV Vorschrift 38
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Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. |
Zu § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" werden keine erläuternden Hinweise gegeben. |
9.2 | DGUV Vorschrift 38
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:
Abweichend von Nummer 2 und 3 sind Schutzvorrichtungen bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können. |
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Absturz sind mindestens die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:
Schutzvorrichtungen sind z. B. Umwehrungen in Form von Brüstungen, Geländern, Gittern, dreiteiliger Seitenschutz oder betretbare und unverschiebliche Abdeckungen. Anforderungen an die Abmessung und Ausführung von Schutzvorrichtungen sind z. B. enthalten in
Die Forderung nach Schutzvorrichtungen ist erfüllt, wenn
Stoffe, in denen man versinken kann, sind z. B. Flüssigkeiten, Schlämme, Schüttgüter in Silos oder Halden. An Wandöffnungen besteht dann Absturzgefahr i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (siehe Abbildung 3), wenn diese ein lichtes Maß von mehr als 1,00 m in der Höhe und 0,30 m in der Breite aufweisen und zugleich die vorhandene Brüstungshöhe kleiner als 1,00 m ist. Abb. 3 Schematische Darstellung von Wandöffnungen und entsprechende Schutzmaßnahmen Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz von Personen sind unabhängig von der Absturzhöhe nicht erforderlich, wenn
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Leitern und die Verwendung von Leitern als Verkehrswege sind von den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" ausgenommen, siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". |
9.3 | DGUV Vorschrift 38
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Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind. |
Auffangeinrichtungen (z. B. Schutznetze, Sicherheitsnetze, Schutzwände, Schutzgerüste) müssen abstürzende Personen wirksam auffangen und vor weiterem, tieferen Absturz schützen. "Arbeitstechnische Gründe" können z. B. vorliegen, wenn
Auffangeinrichtungen sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Absturzkante zu errichten. Der maximale Höhenunterschied darf zwischen der Absturzkante bzw. dem Arbeitsplatz und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von
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9.4 | DGUV Vorschrift 38
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Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden. |
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen gegen Absturz gilt als Grundsatz der Vorrang der technischen Schutzmaßnahmen (Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen) vor der Verwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (z. B. PSAgA). Lassen sich im Einzelfall aus arbeitstechnischen Gründen oder auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwenden, darf PSAgA verwendet werden. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen in Theorie und Praxis unterwiesen werden (siehe § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Die Verwendung von PSAgA setzt eine Gefährdungsbeurteilung für die vorgesehene Tätigkeit voraus. Dabei ist eine Bewertung der Eignung der vorgesehenen PSAgA vorzunehmen. Unter anderem sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Anforderungen an die geeignete PSAgA enthält insbesondere die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz". Geeignete Anschlageinrichtungen sind z. B. solche, die den Anforderungen nach DIN 4426:2017-01 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung" entsprechen. "Weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte" sind Personen i. S. v. § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", die zudem Fachkenntnisse über die Benutzung von PSAgA besitzen. |
9.5 | DGUV Vorschrift 38
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Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:
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Dies gilt nur für Arbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". Auf PSAgA kann nur dann verzichtet werden, wenn alle anderen möglichen Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz für den jeweiligen Einzelfall beurteilt wurden und in besonders begründeten Ausnahmefällen nicht angewendet werden können. Die besonderen Gründe sind für den jeweiligen Einzelfall vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, den Nachweis der besonderen Unterweisung mit Unterweisungsinhalt und den Unterschriften der Unterwiesenen am Ort der Bauarbeit bereitzuhalten. |