4 Anhang

4.1 Kriterien für Sicherheitsabstände von Longfrontbaggern

Durch den Einsatz geeigneter Abbruchbagger ist zu gewährleisten, dass die allgemein anerkannten Sicherheitsabstände von 0,5 x Höhe der abzubrechenden baulichen bzw. technischen Anlagen eingehalten werden (siehe Baustein C 302 der BG BAU).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterschreitung der oben genannten Sicherheitsabstände denkbar. Dies darf nur unter Betrachtung aller sicherheitstechnischen Randbedingungen erfolgen.

Gegebenenfalls ist eine Änderung des Abbruchverfahrens in Betracht zu ziehen. Das wäre z. B.

Die nachfolgenden Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Sicherheitsabstandes des Abbruchbaggers zu abzubrechenden baulichen und technischen Anlagen wurden gemeinsam mit dem Deutschen Abbruchverband e. V. erarbeitet und gelten erst ab Abbruchhöhen von 20 m. In der Regel werden bei diesen Höhen Longfrontbagger eingesetzt.

Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Abstandes als 0,5 x Höhe

Der verfügbare Arbeitsraum auf der Baustelle lässt einen Baggerabstand von "0,5 x H" nicht zu.

  1. Es wird das Abbruchverfahren "Pressschneiden" oder "Abgreifen" angewendet und somit gewährleistet, dass keine größeren Abbruchbauteile unkontrolliert in Richtung des Longfrontbaggers fallen können.
  2. Die Arbeitshöhe des Auslegers des Longfrontbaggers ist so zu dimensionieren, dass das Pressschneiden bzw. Abgreifen stets von oben oder seitlich erfolgen kann (Vermeidung des "Aushöhlens" und des Abrutschens von Abbruchmaterial über den Ausleger).
  3. Das Abbruchobjekt wird vorab eingehend untersucht, um auszuschließen, dass sich größere Bauteile unbeabsichtigt lösen können.
  4. Die Fahrerkabine verfügt über ein FOPS (Falling Objects Protective Structure) sowie ein FGPS (Front Guard Protective Structure) der Stufe II oder höherwertig.
  5. Der Abbruchunternehmer bzw. die Abbruchunternehmerin erstellt eine baustellenbezogene spezifische Gefährdungsbeurteilung.
  6. Der Fahrer oder die Fahrerin des Abbruch- bzw. Longfrontbaggers wird unter Zuhilfenahme der vorgenannten Gefährdungsbeurteilung und bei einer derartigen Änderung der Randbedingungen, die Auswirkungen auf die erfolgte Gefährdungsbeurteilung haben, durch den Bauleiter bzw. die Bauleiterin oder eines einen anderen geeigneten Vorgesetzten bzw. einer anderen geeigneten Vorgesetzten spezifisch unterwiesen. Die Unterweisung wird schriftlich dokumentiert und ist vom Baggerfahrer bzw. von der Baggerfahrerin zu unterzeichnen.
  7. Ein geringerer Abstand als "0,25 x H" ist in keinem Fall zulässig. In solchen Fällen ist ein anderes Abbruchverfahren bzw. eine andere Vorgehensweise zu wählen.
  8. Entsteht unerwartet eine Gefahrensituation, sind die Abbrucharbeiten unmittelbar einzustellen, der Gefahrenbereich zu räumen und die Bauleitung zu informieren.

Diese Kriterien bzw. Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein und eingehalten werden!


4.2 Checkliste Gefahrstoffe in der Bausubstanz

Die Liste gibt einen Überblick über die wesentlichen materialbedingten Schadstoffe und deren Fundstellen in Gebäuden und technischen Anlagen. Sie informiert über die Hauptverwendungszeiträume und die bestehenden Arbeitsschutzregelungen.


Asbest
Verwendungsbeispiele
  • Asbestzement-Produkte: z. B. Dacheindeckungen, Fassadenbekleidungen, Fensterbänke, Lüftungskanäle, Wasser- und Abwasserrohre
  • Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber (Dünnbettmörtel), Anstriche/Beschichtungen, Fußbodenkleber, Fensterkitt
  • Magnesitestriche (Steinholzestriche)
  • Bodenbeläge (Floorflexplatten, Cushion-Vinyl)
  • Dach- und Dichtungsbahnen
  • Spritzasbest, Spritzputz
  • Brandschutzverkleidungen aus Leichtbauplatten, Pappen
  • Stopfmassen, Dichtmassen, Dichtungen und Dichtungsschnüre
  • Dämmung von Warmwasser-/Heizleitungen mit z. B. Asbest-Textilgewebe, Gipsmanschetten, Kieselgur (Diatomeenerde)
  • Brandschutzklappen (Klappenblatt und Anschlagdichtung)
  • Nachtspeicherheizgeräte
Verwendungszeitraum 1969 Verbot von Spritzasbest in der DDR
1979 Verbot von Spritzasbest in der BRD
1984 Verbot schwach gebundener Asbestprodukte in der BRD
1992 Verbot der Verwendung von AZ-Produkten
1993 Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Materialien (Chemikalien-Verbotsverordnung)
Regelwerke TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen
TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Alte Mineralwolle (Glaswolle, Steinwolle)
Verwendungsbeispiele
  • Wärme- und Trittschalldämmung z. B. in abgehängten Decken, Leichtbauwänden, unter Estrichen sowie im Dachausbau und an Fassaden
  • Technische Isolierung von z. B. Heizungsanlagen, Rohrleitungen, Kaminen
Verwendungszeitraum 1996 Beginn der Verwendung "neuer Mineralwolle"
01.06.2000 Verbot der Verwendung biopersistenter Fasern ("alte" Mineralwolle) im Hochbau, einschließlich technischer Isolierungen
Regelwerke TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
Hochtemperaturwolle
Verwendungsbeispiele Feuerfestmaterialien (Ersatz von Asbest)
Wärmedämmung über 600 °C
Verwendungszeitraum seit den 1960er Jahren bis heute
Regelwerke TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Verwendungsbeispiele Offene Anwendungen (Zusatz von PCB als Weichmacher oder Flammschutzmittel):
  • dauerelastische Fugenmassen
  • Farben und Lacke
  • Akustikdeckenplatten (Holzfaserplatten)
  • Verguss- und Spachtelmassen, Klebstoffe und Kitte
  • Kunststoffe (z. B. Kabelummantelungen)
Geschlossene Anwendungen z. B. als Kühlflüssigkeit von Transformatoren, Isoliermittel in Kondensatoren (z. B. in Leuchtstofflampen) sowie Hydraulikflüssigkeit
Verwendungszeitraum 1978 Verbot von PCB in offenen Systemen (BRD)
1983 Einstellung der PCB-Produktion (BRD)
1989 Herstellungs- und Inverkehrbringungsverbot für PCB-haltige Erzeugnisse (PCB-Gehalt > 50 mg/kg)
Regelwerke TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
DGUV Information 213-045 Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten
PCP (Pentachlorphenol)
Verwendungsbeispiele
  • vorbeugender und bekämpfender Holzschutz
  • Schwammsanierung (auch für Mauerwerk)
  • Konservierung von Leder und Teppichen
Verwendungszeitraum 1978 Ende der Zulassung PCP-haltiger Holzschutzmittel für Aufenthaltsräume in der DDR
1984 Selbstverpflichtung der Hersteller, kein PCP mehr zu verwenden (in Einzelfällen in der BRD noch bis 1989 verwendet)
1986 Verbot der Anwendung PCP-haltiger Holzschutzmittel in Innenräumen (BRD)
1989 Herstellungs- und Inverkehrbringungsverbot für PCP-haltige Holzschutzmittel in Deutschland
Regelwerke TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
Teerhaltige Produkte – PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Verwendungsbeispiele
  • Klebstoffe unter Holzfußböden
  • Trennlagen in Estrichen und Fehlböden
  • Gussasphaltestriche, Asphaltfußbodenplatten
  • Bauwerksabdichtung: Dach-, Dichtungsbahnen, Teerpappen
  • Anstriche (erdberührte Bauteile), Horizontalsperren im Mauerwerk
  • Teergebundene Korkdämmplatten (z. B. in Flachdachaufbauten, Kühlräumen)
  • Verguss- und Spachtelmassen, Fugenmassen
  • Holschutzmittel auf Teerölbasis (Carbolineum)
Verwendungszeitraum bis ca. 1965 Verwendung in Dachbahnen, Korkdämmplatten, Klebstoffen für Mosaikparkett, Gussasphaltestrichen
bis ca. 1980 Verwendung in Klebstoffen für Stabparkett
1991 Teerölverbotsverordnung (Holzschutzmittel)
bis ca. 1995 Verwendung in Klebstoffen für Holzpflaster
Regelwerke TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche
Blei
Verwendungsbeispiele Farbpigmente (Bleiweiß), Rostschutz (Bleimennige)
Bleche, Wasserrohre
Verwendungszeitraum bis ca. 1973 bleihaltige Wasserleitungen in Gebäuden
bis ca. 1985 Bleicarbonate (Bleiweiß), Bleisulfate und Bleioxide in Farben und Lacken für Holz und Metalle
Regelwerke TRGS 505 Blei


4.3 Formularvorlagen

Aus "BAUSTEINE" der BG BAU:

F 700 Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels

F 701 Beauftragung: Kranführer/innen für ortsveränderliche Krane

F 703 Beauftragung von Erdbaumaschinenführern

F 704 Bestellung von einer "zur Prüfung befähigten Person"

F 706 Checkliste für Benutzer/in von Gerüsten

F 707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Formular Schweißerlaubnis


4.4 Zitierte Normen