4 Anhang
4.1 Kriterien für Sicherheitsabstände von Longfrontbaggern
Durch den Einsatz geeigneter Abbruchbagger ist zu gewährleisten, dass die allgemein anerkannten
Sicherheitsabstände von 0,5 x Höhe der abzubrechenden baulichen bzw. technischen Anlagen
eingehalten werden (siehe Baustein C 302 der BG BAU).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterschreitung der oben genannten Sicherheitsabstände
denkbar. Dies darf nur unter Betrachtung aller sicherheitstechnischen Randbedingungen
erfolgen.
Gegebenenfalls ist eine Änderung des Abbruchverfahrens in Betracht zu ziehen. Das wäre z. B.
- Demontage hoher Bereiche mit Kran
- manueller Abbruch
- Abbruch durch Sprengen
Die nachfolgenden Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Sicherheitsabstandes des Abbruchbaggers zu abzubrechenden baulichen und technischen Anlagen wurden gemeinsam mit dem Deutschen Abbruchverband e. V. erarbeitet und gelten erst ab Abbruchhöhen von 20 m. In der Regel werden bei diesen Höhen Longfrontbagger eingesetzt.
Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Abstandes als 0,5 x Höhe
Der verfügbare Arbeitsraum auf der Baustelle lässt einen Baggerabstand von "0,5 x H" nicht zu.
- Es wird das Abbruchverfahren "Pressschneiden" oder "Abgreifen" angewendet und somit gewährleistet, dass keine größeren Abbruchbauteile unkontrolliert in Richtung des Longfrontbaggers fallen können.
- Die Arbeitshöhe des Auslegers des Longfrontbaggers ist so zu dimensionieren, dass das Pressschneiden bzw. Abgreifen stets von oben oder seitlich erfolgen kann (Vermeidung des "Aushöhlens" und des Abrutschens von Abbruchmaterial über den Ausleger).
- Das Abbruchobjekt wird vorab eingehend untersucht, um auszuschließen, dass sich größere Bauteile unbeabsichtigt lösen können.
- Die Fahrerkabine verfügt über ein FOPS (Falling Objects Protective Structure) sowie ein FGPS (Front Guard Protective Structure) der Stufe II oder höherwertig.
- Der Abbruchunternehmer bzw. die Abbruchunternehmerin erstellt eine baustellenbezogene spezifische Gefährdungsbeurteilung.
- Der Fahrer oder die Fahrerin des Abbruch- bzw. Longfrontbaggers wird unter Zuhilfenahme der vorgenannten Gefährdungsbeurteilung und bei einer derartigen Änderung der Randbedingungen, die Auswirkungen auf die erfolgte Gefährdungsbeurteilung haben, durch den Bauleiter bzw. die Bauleiterin oder eines einen anderen geeigneten Vorgesetzten bzw. einer anderen geeigneten Vorgesetzten spezifisch unterwiesen. Die Unterweisung wird schriftlich dokumentiert und ist vom Baggerfahrer bzw. von der Baggerfahrerin zu unterzeichnen.
- Ein geringerer Abstand als "0,25 x H" ist in keinem Fall zulässig. In solchen Fällen ist ein anderes Abbruchverfahren bzw. eine andere Vorgehensweise zu wählen.
- Entsteht unerwartet eine Gefahrensituation, sind die Abbrucharbeiten unmittelbar einzustellen, der Gefahrenbereich zu räumen und die Bauleitung zu informieren.
Diese Kriterien bzw. Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein und eingehalten werden!
4.2 Checkliste Gefahrstoffe in der Bausubstanz
Die Liste gibt einen Überblick über die wesentlichen materialbedingten Schadstoffe und deren Fundstellen in Gebäuden und technischen Anlagen. Sie informiert über die Hauptverwendungszeiträume und die bestehenden Arbeitsschutzregelungen.
Asbest | |
Verwendungsbeispiele |
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Verwendungszeitraum | 1969 Verbot von Spritzasbest in der DDR 1979 Verbot von Spritzasbest in der BRD 1984 Verbot schwach gebundener Asbestprodukte in der BRD 1992 Verbot der Verwendung von AZ-Produkten 1993 Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Materialien (Chemikalien-Verbotsverordnung) |
Regelwerke | TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus
hergestellten Gemischen und Erzeugnissen TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten |
Alte Mineralwolle (Glaswolle, Steinwolle) | |
Verwendungsbeispiele |
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Verwendungszeitraum | 1996 Beginn der Verwendung "neuer Mineralwolle" 01.06.2000 Verbot der Verwendung biopersistenter Fasern ("alte" Mineralwolle) im Hochbau, einschließlich technischer Isolierungen |
Regelwerke | TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle |
Hochtemperaturwolle | |
Verwendungsbeispiele | Feuerfestmaterialien (Ersatz von Asbest) Wärmedämmung über 600 °C |
Verwendungszeitraum | seit den 1960er Jahren bis heute |
Regelwerke | TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle |
PCB (Polychlorierte Biphenyle) | |
Verwendungsbeispiele | Offene Anwendungen (Zusatz von PCB als Weichmacher oder Flammschutzmittel):
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Verwendungszeitraum | 1978 Verbot von PCB in offenen Systemen (BRD) 1983 Einstellung der PCB-Produktion (BRD) 1989 Herstellungs- und Inverkehrbringungsverbot für PCB-haltige Erzeugnisse (PCB-Gehalt > 50 mg/kg) |
Regelwerke | TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Information 213-045 Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten |
PCP (Pentachlorphenol) | |
Verwendungsbeispiele |
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Verwendungszeitraum | 1978 Ende der Zulassung PCP-haltiger Holzschutzmittel für Aufenthaltsräume in der DDR 1984 Selbstverpflichtung der Hersteller, kein PCP mehr zu verwenden (in Einzelfällen in der BRD noch bis 1989 verwendet) 1986 Verbot der Anwendung PCP-haltiger Holzschutzmittel in Innenräumen (BRD) 1989 Herstellungs- und Inverkehrbringungsverbot für PCP-haltige Holzschutzmittel in Deutschland |
Regelwerke | TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche |
Teerhaltige Produkte – PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) | |
Verwendungsbeispiele |
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Verwendungszeitraum | bis ca. 1965 Verwendung in Dachbahnen, Korkdämmplatten, Klebstoffen für Mosaikparkett,
Gussasphaltestrichen bis ca. 1980 Verwendung in Klebstoffen für Stabparkett 1991 Teerölverbotsverordnung (Holzschutzmittel) bis ca. 1995 Verwendung in Klebstoffen für Holzpflaster |
Regelwerke | TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material TRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche |
Blei | |
Verwendungsbeispiele | Farbpigmente (Bleiweiß), Rostschutz (Bleimennige) Bleche, Wasserrohre |
Verwendungszeitraum | bis ca. 1973 bleihaltige Wasserleitungen in Gebäuden bis ca. 1985 Bleicarbonate (Bleiweiß), Bleisulfate und Bleioxide in Farben und Lacken für Holz und Metalle |
Regelwerke | TRGS 505 Blei |
4.3 Formularvorlagen
Aus "BAUSTEINE" der BG BAU:
F 700 Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels
F 701 Beauftragung: Kranführer/innen für ortsveränderliche Krane
F 703 Beauftragung von Erdbaumaschinenführern
F 704 Bestellung von einer "zur Prüfung befähigten Person"
F 706 Checkliste für Benutzer/in von Gerüsten
F 707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste
Formular Schweißerlaubnis
4.4 Zitierte Normen
- DIN 13157:2009-11
Erste-Hilfe-Material- Verbandkasten C - DIN 13169:2009-11
Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E - DIN EN ISO 9612:2009-09
Akustik – Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren) (ISO 9612:2009); Deutsche Fassung EN ISO 9612:2009 - DIN EN ISO 10075-1:2000-11
Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung – Teil 1: Allgemeine Konzepte und Begriffe (ISO 10075:1991); Deutsche Fassung EN ISO 10075-1:2000 - DIN EN 280:2016-04
Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen; Deutsche Fassung EN 280:2013+A1:2015 - DIN EN 1004:2005-03
Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen – Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung EN 1004:2004 - DIN EN 1808:2015-08
Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel – Berechnung, Standsicherheit, Bau – Prüfungen; Deutsche Fassung EN 1808:2015 - DIN EN 13155:2009-08
Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel; Deutsche Fassung EN 13155:2003+A2:2009 - DIN 18459:2016-09
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abbruch- und Rückbauarbeiten - DIN 18007:2000-05
Abbrucharbeiten – Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche