Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben besteht das Risiko, dass Personen verschüttet werden. Wenn mobile Baumaschinen und LKW zu dicht an Böschungskanten fahren, können sie in die Baugrube oder den Graben stürzen. Fachgerecht geböschte Baugruben und Gräben berücksichtigen die vorhandene Bodenart und weitere vorhandene Einflüsse auf die Standsicherheit und gewährleisten sicheres Arbeiten.
Abb. 104 Schutzstreifen am Baugruben/Grabenrand
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
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Bei Arbeiten in und an geböschten Baugruben und Gräben bestehen u. a. Gefährdungen durch:
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Maßnahmen
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Sicherung gegen Abrutschen oder Herabfallen von Erd- oder Felsmassen Auf die Standsicherheit von Erd- und Felswänden wirken sich z. B. folgende Gegebenheiten und Einflüsse aus:
Standsicherheitsnachweis Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind:
Weiterhin ist eine Beurteilung der Bodenverhältnisse erforderlich, bei der festgestellt werden muss, ob es sich um
In Abhängigkeit der ermittelten Bodenarten ergeben sich die zulässigen Böschungswinkel. Bis zu einer Tiefe von 5,0 m sind je nach Bodenart Böschungswinkel ensprechend der Abb. 105 einzuhalten. Abb. 105 Zulässige Böschungswinkel – bis zu einer Tiefe von 1,25 m können bei standfestem Boden senkrechte Grabenwände hergestellt werden In mindestens steifen bindigen Böden können bis zu einer Tiefe von 1,75 m Grabenwände teilgeböscht hergestellt werden. Die Standsicherheit einer Böschung müssen Sie jedoch immer dann nachweisen, wenn z. B.
Achten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer während der gesamte Bauzeit darauf, dass bei der Sicherung von Baugruben und Gräben durch Böschungen folgendes umzusetzen ist:
Geböschte Baugruben und Gräben sowie deren Böschungskanten dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Wände sichergestellt ist. Abb. 106 Baugruben bis 1,25 m Tiefe Abb. 107 Baugruben bis 1,75 m Tiefe Schutzstreifen Absturzsicherung Abb. 108 Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen |
Zur fachgerechten Ausführung verbauter Baugruben und Gräben gehört u. a. die Auswahl der zweckmäßigen Verbauart, deren korrekte Bemessung und ihr fachgerechter Ein- und Ausbau. Hierdurch wird ein sicheres Arbeiten in und neben Baugruben und Gräben gewährleistet. Durch die richtige Auswahl der Verbauart können Schäden an Anlagen und Bauwerken der Umgebung verhindert werden.
Abb. 109 Sicherung der Stirnseite des Verbaus
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
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Bei Arbeiten an und in verbauten Baugruben und Gräben bestehen u. a. Gefährdungen durch:
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Maßnahmen
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Sicherung gegen Abrutschen oder Herabfallen von Erd- oder Felsmassen Auswahl und Bereitstellung von geeignetem Verbau Für Gräben kommen insbesondere in Betracht:
Setzen Sie vorzugsweise Grabenverbaugeräte ein, die von einer Prüfstelle bewertet worden sind. Die Verwendungsanleitung muss auf der Baustelle vorliegen. Grabenverbaugeräte sind bestimmungsgemäß einzusetzen. Für Baugruben kommen insbesondere in Betracht:
Allgemeine Anforderungen an den Verbau
Die Standsicherheit des Verbaus muss in allen Bau- und Rückbauzuständen sichergestellt sein. Der Verbau muss grundsätzlich bis zur Graben- bzw. Baugrubensohle reichen. Der Verbau ist dicht und lückenlos herzustellen. Durch kreuzende Leitungen entstehen Lücken im Verbau, z. B. bei Grabenverbaugeräten. Diese Lücken sind z. B. mit Hilfe eines waagerechten Holzverbaus gesondert zu verbauen. Stirnseiten eines Grabens müssen verbaut werden z. B. mit einer Stahlplatte. In mindestens steifen bindigen Böden sind folgende Ausnahmen möglich:
Abb. 110 Sicherung von Gräben bis 1,75 m Tiefe Spezielle Anforderungen beim Einbau des Verbaus
Abb. 111 Sicherung der Stirnseite des Verbaus Berücksichtigen Sie beim Einsatz von Grabenverbaugeräten die Kriterien und Randbedingungen für die Einbauverfahren (Absenk- oder Einstellverfahren). Die Länge des verbauten Grabenabschnitts muss so groß sein, dass die nachfolgenden Arbeiten im ungesicherten Bereich in einer Tiefe von maximal 1,25 m ausgeführt werden können. Schutz vor herabfallenden Teilen
Schutzstreifen Absturzsicherungen An Grabenrändern kann in den Grabenabschnitten, die sich in Bearbeitung befinden oder in denen gearbeitet wird und dabei eine Beschickung vom Grabenrand aus notwendig ist, auf eine Absturzsicherung verzichtet werden. Das gilt in der Regel für die Tätigkeiten Grabenaushub, Einbringen des Verbaus, Leitungsverlegung, Verfüllung und Rückbau des Verbaus. Abb. 112 Absturzsicherung am Verbau |
Baugruben und Gräben sind so auszuführen, dass den Beschäftigten für die zu erbringende Tätigkeit ein ausreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser ist sowohl aus ergonomischen Gründen als auch für z. B. Flucht- und Rettungswege erforderlich.
Abb. 113 Arbeitsraumbreiten nach DIN 4124
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
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Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben, in denen den Beschäftigten ein ungenügender Arbeitsraum zur Verfügung steht, bestehen u. a. Gefährdungen durch
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Maßnahmen
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Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben muss für Arbeitsplätze
ein ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Die Abmessung des Arbeitsraumes richtet sich dabei nach den auszuführenden Arbeiten und den damit verbundenen Körperhaltungen. Mindestarbeitsraumbreiten in Baugruben
Bei verbauten Baugruben wird die Arbeitsraumbreite zwischen der Luftseite des Verbaus und der Außenseite des Bauwerks bzw. der erforderlichen Schalkonstruktion gemessen. Bei geböschten Baugruben gilt als Arbeitsraumbreite der Abstand zwischen dem Böschungsfuß und der Außenseite des Bauwerks bzw. der erforderlichen Schalkonstruktion. Sofern waagerechte Gurtungen weniger als 2 m über der Baugrubensohle bzw. beim Rückbau über der jeweiligen Verfüllungsoberfläche liegen, wird die Arbeitsraumbreite zwischen der Vorderkante der Gurtung und dem Bauwerk bzw. der Schalungskonstruktion gemessen. Dies gilt unabhängig von der Lage der Gurtung auch dann, wenn für die Rettung aus der Baugrube keine anderen ausreichend breiten Rettungswege vorhanden sind. Mindestarbeitsraumbreiten in Gräben Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser:
OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel Tabelle 10 Gräben mit Arbeitsraum für Abwasserleitungen – DIN EN 1610
OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel Tabelle 11 Gräben mit Arbeitsraum für alle übrigen Leitungen – DIN 4124 Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe:
Tabelle 12 Gräben mit Arbeitsraum für Abwasserleitungen – DIN EN 1610
Tabelle 13 Gräben mit Arbeitsraum für alle übrigen Leitungen – DIN 4124 Detailregelungen der lichten Mindestgrabenbreite für die unterschiedlichen Grabenformen, Verbauarten, Mehrfachleitungen und Stufengräben sind für alle Leitungsarten nur in der DIN 4124 beschrieben. Mindestarbeitsraumbreiten in Gräben mit senkrechten Wänden bis zu 1,25 m:
Tabelle 14 Lichte Mindestbreite für Gräben ohne Arbeitsraum Mindestarbeitsraumbreiten in rechteckigen und runden Baugruben: Abb. 114 Arbeitsraumbreiten für Schachtbauwerke – DIN 4124 |