Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (im Folgenden abgekürzt mit: u. R. a. A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.
Für Arbeiten in u. R. a. A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C 5).
Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u. R. a. A. gilt auch die BG-Regel "Rohrleitungsbau" (BGR 236).